30. Mai 2025
Entscheidung gefallen: Abschaffung der Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelt
Wie bereits berichtet, hat das Bundesfinanzgericht mit seiner einer langjährigen Vollzugspraxis widersprochen und ausdrücklich festgehalten, dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt) keinen steuerfreien Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Das BMF hat sich nun der Rechtsmeinung des Bundesfinanzgerichts angeschlossen und in einer veröffentlichten Anfragenbeantwortung mitgeteilt, dass eine steuerfreie Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts nur für Zeiträume bis 31.12.2024 zulässig ist. Damit wird eine allzu weite Rückwirkung vermieden und das Risiko von Lohnsteuernachzahlungen reduziert.
Vor dem Hintergrund der BMF-Mitteilung ist für die Praxis ratsam, die neue Rechtsansicht jedenfalls mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden und entsprechende Aufrollungen für die ersten Monate des Jahres 2025 durchzuführen.
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