20. Oktober 2026
Sachbezug für E-Autos ab 1.1.2027
Die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges ist derzeit steuerlich besonders attraktiv: Für reine Elektrofahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km fällt aktuell kein Sachbezug an. Ab 1.1.2027 soll sich das ändern. Mit einer geplanten Änderung der Sachbezugswerteverordnung soll die vollständige Sachbezugsbefreiung für Elektrofahrzeuge schrittweise zurückgenommen werden. Zum Stand der zugrunde liegenden KlientenINFO war die entsprechende Verordnungsänderung allerdings noch nicht kundgemacht. Die folgenden Werte entsprechen daher der geplanten Neuregelung.
Geplanter Sachbezug ab 2027
Bis einschließlich 31.12.2026 soll für reine Elektrofahrzeuge weiterhin kein Sachbezug angesetzt werden.
- Ab 1.1.2027 soll der Sachbezug 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal jedoch € 180 pro Monat, betragen.
- Ab 1.1.2028 ist eine weitere Erhöhung auf 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal € 300 monatlich, vorgesehen.
Damit ergibt sich für die Berechnung eine Anschaffungskosten-Obergrenze von € 48.000 brutto. Bei einem E-Auto mit Anschaffungskosten von beispielsweise € 40.000 würde der monatliche Sachbezug im Jahr 2027 € 150 und ab 2028 € 250 betragen.
Neuregelung betrifft auch bereits angeschaffte E-Autos
Besonders zu beachten ist, dass die geplante Regelung nicht auf das Anschaffungs- oder Zulassungsdatum des Fahrzeuges abstellt. Entscheidend soll vielmehr der jeweilige Kalendermonat der Nutzung sein. Damit wäre beispielsweise auch ein bereits im Jahr 2026 angeschafftes oder zugelassenes E-Firmenauto ab Jänner 2027 vom neuen Sachbezug betroffen.
E-Autos bleiben dennoch begünstigt
Trotz der geplanten Einführung eines Sachbezugs bleibt die Privatnutzung eines reinen Elektrofahrzeuges im Vergleich zu Verbrennern und Hybridfahrzeugen weiterhin steuerlich begünstigt. Für Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Hybridantrieb beträgt der Sachbezug abhängig vom CO₂-Ausstoß grundsätzlich 1,5 % der Anschaffungskosten bis maximal € 720 monatlich bzw. 2 % bis maximal € 960 monatlich.
Auswirkungen auf Gehaltsumwandlungsmodelle
Auch bei einer sogenannten Gehaltsumwandlung soll weiterhin der reduzierte Sachbezugswert für Elektrofahrzeuge zur Anwendung kommen. Die Höhe der Gehaltsumwandlung selbst beeinflusst den Sachbezugswert grundsätzlich nicht. Allerdings reduziert der neue Sachbezug den bisherigen steuerlichen Vorteil solcher Modelle. Wie groß der Vorteil künftig tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von den Anschaffungskosten des Fahrzeuges, dem persönlichen Grenzsteuersatz sowie einer möglichen Weiterverrechnung der Umsatzsteuerbelastung ab.
Auch umsatzsteuerlich ist die Privatnutzung zu berücksichtigen. Bei Elektrofahrzeugen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug möglich sein. Die private Verwendung durch Arbeitnehmer kann allerdings einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch auslösen. Unternehmen sollten daher bestehende Dienstwagenregelungen und Gehaltsumwandlungsvereinbarungen noch vor dem 1.1.2027 überprüfen und die Auswirkungen der geplanten Neuregelung berücksichtigen
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