20. Oktober 2026

Familienbonus PLUS – das neue Formular E 33 ist da!

Ab 1. Jänner 2027 gelten neue Regeln für die Berücksichtigung des Familienbonus PLUS (FABO PLUS) in der Lohnverrechnung. Für Lohnzahlungszeiträume ab diesem Zeitpunkt kann der Familienbonus PLUS grundsätzlich nur noch mit dem neuen Formular E 33 geltend gemacht werden.

Wichtig: Bereits bestehende E-30-Erklärungen werden nicht automatisch ungültig. In bestimmten Fällen ist daher kein neues Formular erforderlich.

Wann ist kein neues E 33 erforderlich?

Wenn der Familienbonus PLUS bisher für alle Kinder im Verhältnis 50:50 zwischen den Eltern aufgeteilt wurde und diese Aufteilung unverändert bleibt, muss kein neues E 33 eingereicht werden.

Auch bei einer bisherigen 100:0- bzw. 0:100-Aufteilung kann diese unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin bestehen bleiben. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn im gemeinsamen Haushalt mindestens ein Kind lebt, das

  • das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

  • für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Wann wird ein neues E 33 benötigt?

Ein neues E 33 ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Familienbonus PLUS bisher für mindestens ein Kind exklusiv zu 100 % bei einem Elternteil berücksichtigt wurde und die Voraussetzungen für diese exklusive Berücksichtigung ab 2027 nicht mehr vorliegen.

Das betrifft beispielsweise Fälle, in denen kein Kind im gemeinsamen Haushalt unter vier Jahren alt ist und für kein Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Neu ist außerdem: Das E 33 muss für jedes einzelne Kind separat eingereicht werden. Eine Sammelmeldung wie bisher beim E 30 ist nicht mehr vorgesehen.

Zusätzlich ist ein aktueller Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe erforderlich.

Besonderheit bei getrennt lebenden Eltern

Besondere Regeln gelten, wenn für ein Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, weil die Eltern getrennt leben.

Ist dieses Kind bereits vier Jahre oder älter und besteht für dieses Kind kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, ist eine bisherige 100:0- bzw. 0:100-Aufteilung ab 1. Jänner 2027 nicht mehr möglich. Das gilt auch dann, wenn ein anderes Kind im gemeinsamen Haushalt unter vier Jahre alt ist oder für ein anderes Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Ist das betreffende Kind hingegen selbst unter vier Jahre alt oder besteht für dieses Kind Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, kann die bisherige exklusive Berücksichtigung bei einem Elternteil weiterhin bestehen bleiben.

Neue Aufteilung: 75:25 statt 100:0

Wenn ab 2027 eine bisherige exklusive Berücksichtigung nicht mehr möglich ist, muss der Familienbonus PLUS grundsätzlich neu aufgeteilt werden. Möglich sind beispielsweise 75:25 oder 25:75; selbstverständlich ist auch eine 50:50-Aufteilung möglich.

Die Aufteilung 75:25 bzw. 25:75 gilt dabei auch dann, wenn der andere Elternteil kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielt und deshalb selbst keinen bzw. nur einen geringen steuerlichen Vorteil aus dem Familienbonus PLUS hat.

Gibt es keinen zweiten Elternteil mehr, beispielsweise aufgrund eines Todesfalls, kann der Familienbonus PLUS weiterhin zu 100 % geltend gemacht werden.

Unser Tipp für Arbeitgeber

Wir empfehlen, die betroffenen Dienstnehmer rechtzeitig über die Änderungen zu informieren. Eine Information an die gesamte Belegschaft ist dabei nicht zwingend erforderlich. Sinnvoll kann es sein, gezielt jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzusprechen, bei denen sich die Aufteilung des Familienbonus PLUS ab 2027 tatsächlich ändern muss.

So lässt sich vermeiden, dass unnötige neue Anträge und Nachweise eingereicht werden.

Das neue Formular E 33 kann hier heruntergeladen werden:

https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/E33.pdf

Wichtig: Der Familienbonus PLUS geht nicht verloren

Der Familienbonus PLUS muss nicht zwingend über die laufende Lohnverrechnung geltend gemacht werden. Er kann auch im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.

Wer die Berücksichtigung über die Lohnverrechnung wählt, muss den Familienbonus PLUS bei der späteren Steuerveranlagung trotzdem nochmals entsprechend geltend machen. Die Tatsache, dass der FABO PLUS bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, ersetzt die entsprechende Angabe in der Steuererklärung nicht.

 

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