17. September 2026
Verrechnungskonten: Das Ende der ewigen Schuld
Strenge Beurteilung der Verrechnungskonten der Gesellschafter
Für viele Gesellschafter waren Verrechnungskonten bislang eine bequeme Finanzierungslösung: Geld wurde aus der GmbH für private Zwecke entnommen und die Belastung mehr oder weniger konsequenzenlos auf dem Verrechnungskonto verbucht. Erstmals für Wirtschaftsjahre, die in 2027 enden, wird dieser Praxis ein steuerlicher Riegel vorgeschoben.
Künftig müssen offene Verrechnungskonten bis zum Bilanzstichtag entweder ausgeglichen oder in ein «fremdübliches Darlehen» umgewandelt werden. Fremdüblich bedeutet dabei insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird der offene Betrag steuerlich wie eine Ausschüttung behandelt, welche mit 27,5 % Kapitalertragsteuer belastet ist.
Diese Folgen treten ab einer Bagatellgrenze von € 50 000 je Gesellschafter ein. . Einzubeziehen sind dabei nicht nur Gesellschafter selbst, sondern auch nahe Angehörige und mittelbar beteiligte Personen.
NEU: Schließlich präzisiert der endgültig beschlossene Gesetzestext auch den Zeitpunkt, zu dem der am Verrechnungskonto am Bilanzstichtag als Forderung der GmbH ausgewiesene Betrag (abzüglich des Betrages von € 50.000) als offen ausgeschüttet gilt. Es ist dies der Tag, der auf die Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH folgt, spätestens aber fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.
Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre der GmbH, die im Jahr 2027 enden.
HINWEIS: Damit ein Darlehen den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entspricht, soll eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, die eine laufende Verzinsung, eine fremdübliche Laufzeit und eine klare Rückzahlungsvereinbarung enthält. Es soll eine Bonitätsprüfung angestellt werden. Der Gesellschafter muss als Schuldner der GmbH eine entsprechende Bonität aufweisen bzw. entsprechende Sicherheiten stellen, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der GmbH außer Betracht bleibt.
Die Botschaft ist klar: Die Trennlinie zwischen Unternehmensvermögen und privater Geldbörse soll geschärft werden. Das Verrechnungskonto verliert seinen Charakter als steuerlich geduldete Dauerlösung. Wer Geld aus seiner GmbH entnimmt, wird künftig einen fremdüblichen Darlehenscharakter dokumentieren müssen.: Was über lange Jahre als unternehmerische Praxis galt, kann durch die aktuelle Gesetzesänderung rasch zur steuerlichen Stolperfalle werden.
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