17. September 2026
Wissenswertes zur Pfelgefreistellung
Eine besondere Form der Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts ist die Pflegefreistellung, die im Urlaubsgesetz geregelt ist. Es geht dabei um die notwendige Pflege von nahen Angehörigen (Krankenpflegefreistellung) und um die notwendige Betreuung von Kindern (Betreuungspflegefreistellung). Gesondert geregelt ist die Krankenpflegefreistellung bezüglich Kindern bis zum zwölften Lebensjahr. Anders, als die Regelung im Urlaubsgesetz suggeriert, handelt es sich bei diesem Freistellungsanspruch also nicht um einen Urlaubsanspruch.
Drei Arten von Pflegefreistellung
Krankenpflegefreistellung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung wegen der Erkrankung naher Angehöriger ist die notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person.
Nahe Angehörige sind Kinder (auch Wahl- und Pflegekinder), leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, Eltern, (Ur-)Großeltern, Enkel, Ehegatten, eingetragene Partner bzw Lebensgefährten.
Mit Wirksamkeit ab 1. 11. 2023 wurde das davor für die Freistellung zur Pflege naher Angehöriger erforderliche Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Haushalts gestrichen.
Darüber hinaus umfasst der Kreis der erkrankten Personen, für die eine Pflegefreistellung zusteht, auch erkrankte Personen, die keine nahen Angehörigen sind, wenn sie mit der Pflegefreistellung begehrenden Person im gemeinsamen Haushalt leben. Eine Pflegefreistellung kann daher etwa auch für Onkel, Tante, Geschwister, Neffen oder Nichten zustehen, falls ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Der Arbeitnehmer kann auch mit der zu pflegenden Person eine Auslandsreise unternehmen, wenn diese dem Heilungsverlauf nicht schadet.
Betreuungsfreistellung
Der Anspruch auf Betreuungsfreistellung besteht, wenn jene Person, die das Kind oder das im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kind des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten ständig betreut, aufgrund folgender Ereignisse ausfällt:
- Tod
- Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe bzw auf behördlicher Anordnung beruhende Anhaltung
- schwere Erkrankung (sodass eine Pflege nicht mehr möglich ist, zB schwere Erkältung)
- Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils oder der Betreuung des Kindes
Voraussetzung für diesen Freistellungsanspruch ist damit der unvorhersehbare und unabwendbare Ausfall der normalerweise das Kind betreuenden Person. Dabei kann es sich um einen Elternteil, jeden anderen Familienangehörigen, aber auch um eine nicht zur Familie gehörenden Betreuungsperson, wie etwa die Tagesmutter, handeln.
Die Betreuung muss notwendig sein.
Begleitungsfreistellung für Kinder
- Kinder unter zehn Jahren: Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung gebührt für leibliche Kinder unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt sowie für Kinder des anderen Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei gemeinsamem Haushalt. Das noch nicht zehnjährige Kind kann unabhängig von Art und Schwere der Erkrankung zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus begleitet werden.
- Kinder über zehn Jahren: Für über zehnjährige Kinder besteht im Fall einer Krankenhausbegleitung ein Anspruch auf Freistellung nur in besonderen Fällen, etwa wenn die Notwendigkeit besteht, dem Kind nach einer außerordentlich schweren und seinen Zustand stark beeinträchtigenden Operation durch intensive Kontakte die erforderliche psychische Betreuung im Krankenhaus zukommen zu lassen.
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