12. August 2026
Laufveranstaltungen als Betriebsveranstaltung
Organisierte Laufveranstaltungen gewinnen im betrieblichen Gesundheitsmanagement und als Instrument der Mitarbeiterbindung zunehmend an Bedeutung. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt sich dabei insbesondere die Frage, wie die Übernahme von Teilnahmegebühren sowie die Bereitstellung von Laufbekleidung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu beurteilen sind.
Laufveranstaltung: Worauf ist zu achten?
Nach den geltenden Bestimmungen können organisierte Laufveranstaltungen, wie beispielsweise Marathons, Business Runs oder Frauenläufe, als Betriebsveranstaltungen qualifiziert werden, sofern die Teilnahme allen Beschäftigten oder bestimmten Arbeitnehmergruppen offensteht. Die vom Arbeitgeber übernommene Startgebühr stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar, fällt jedoch unter den jährlichen Freibetrag für Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 49 Abs. 3 Z 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Person und Kalenderjahr bleibt die Kostenübernahme daher steuer- und beitragsfrei.
Sachzuwendung oder nicht?
Zusätzlich können im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährte Sachzuwendungen bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 186 Euro pro Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Dies betrifft insbesondere Laufshirts, deren steuerliche Beurteilung von ihrer objektiven Verwendbarkeit abhängt.
Kann ein übergebenes Laufshirt aufgrund seiner Gestaltung auch privat genutzt werden, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung, die auf den Freibetrag von 186 Euro anzurechnen ist. Ist das Kleidungsstück hingegen aufgrund großflächiger Firmenlogos oder einer eindeutigen betrieblichen Gestaltung für den privaten Gebrauch ungeeignet, liegt kein geldwerter Vorteil vor. In diesem Fall ist die Überlassung weder als Sachzuwendung noch als beitrags- oder steuerpflichtiger Vorteil zu beurteilen.
Fazit
Die Teilnahme an organisierten Laufveranstaltungen kann unter den Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigt erfolgen. Während die Übernahme der Startgebühren unter den Freibetrag von 365 Euro für Betriebsveranstaltungen fällt, sind Laufshirts je nach ihrer privaten Nutzbarkeit entweder als steuerfreie Sachzuwendung innerhalb des Freibetrags von 186 Euro zu behandeln oder – bei ausschließlich betrieblicher Verwendung – überhaupt nicht als geldwerter Vorteil zu qualifizieren. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten diese Differenzierung bei der Planung und Abwicklung entsprechender Maßnahmen berücksichtigen.
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