12. August 2026

Wann gilt ein Entlassungsausspruch?

Der Ausspruch der Entlassung hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis vom Entlassungsgrund erhalten hat. Dem Arbeitgeber steht eine kurze Überlegungsfrist für Einholung von Rechtsauskünften offen, allerdings ist dieser Zeitraum nicht genau fixiert und bei klarem Sachverhalt sehr kurz anzusetzen. Es ist in der Regel keine besondere Form des Entlassungsausspruchs vorgesehen. Die Entlassung muss auch nicht explizit den Entlassungsgrund anführen. Der Arbeitgeber ist im Verfahren beweispflichtig für das Vorliegen des Entlassungsgrundes.

Allgemeines rund um die Entlassung

Wenn ein Entlassungsgrund vorliegt, muss die Entlassung dem Arbeitnehmer unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.

Eine besondere Form für den Ausspruch der Entlassung ist, außer bei Lehrlingen (Schriftform), im Gesetz nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich allerdings auch hier die Schriftform aus Gründen der Beweisbarkeit.

Zeitpunkt der Entlassung

Wenn ein Entlassungsgrund vorliegt, ist die Entlassung unverzüglich, dh sofort, auszusprechen. Mit dem Vorliegen des Entlassungsgrundes ist gemeint, dass der Arbeitgeber Kenntnis vom Entlassungsgrund erlangt. Dabei ist es ausreichend, dass die Person Kenntnis erlangt, die mit Personalangelegenheiten betraut ist.

Wird mit dem Ausspruch zu lange zugewartet, kann der Entlassungsgrund nicht mehr aufgegriffen werden. Wird eine Entlassung verspätet ausgesprochen, dann hat der Arbeitnehmer alle Ansprüche (Abfertigung, Kündigungsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen, allfälliger weiterer Schadenersatz) wie bei einer ungerechtfertigten Entlassung ohne Vorliegen eines Entlassungsgrundes.

Eine Überlegungsfrist bzw das Einholen einer Beratung durch Rechtsanwalt oder Wirtschaftskammer oder Steuerberater und auch für innerbetriebliche Entscheidungsprozesse wird zugebilligt, es ist jedoch kein exakter Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen der Entlassungsausspruch noch rechtzeitig ist. Zur Einholung einer Rechtsauskunft s auch folgendes Muster. Eine mündliche Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt und/oder Wirtschaftskammer bzw Steuerberater ist natürlich zwecks Beschleunigung unerlässlich.

Es ist diesbezüglich zu unterscheiden, ob der Sachverhalt für die Entlassung ganz klar feststeht oder nicht.

Bei klarem Sachverhalt wird nur eine angemessene Frist für die Einholung der Information anerkannt. Das wird sich im Rahmen weniger Stunden bewegen.

Ist hingegen der Sachverhalt völlig unklar, so ist mit der Entlassung bis zur Aufklärung abzuwarten.

Hier spielt insb auch die Suspendierung des Arbeitnehmers eine Rolle. Wird der Arbeitnehmer sofort vom Dienst freigestellt bis zur Klärung des Sachverhaltes, der Rechtslage oder gar bis zum Abschluss eines Strafverfahrens, dann ist die Entlassung unverzüglich nach Aufklärung, Vorlage der Information oder Abschluss des Verfahrens nicht verspätet.6

Bei einem Strafverfahren darf dann zugewartet werden, bis dieses abgeschlossen ist, wenn die Beschuldigungen nur von dritter Seite erhoben werden und nicht hinreichend konkret sind.

Entlassung: Angabe des Grundes

Der Entlassungsgrund muss nicht explizit angeführt werden. Der Grund kann erst im Prozess vorgebracht werden. Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass ein Entlassungsgrund vorgelegen hat. Es muss ein Umstand sein, der in direkter zeitlicher Nähe zum Ausspruch liegt.

Umstände, die lange zurückliegen und damals nicht aufgegriffen wurden, sind belanglos. Sie können nicht mehr als Entlassungsgrund aufgegriffen werden.

Wenn eine Entlassung ausgesprochen wird und nach dem Ausspruch weitere Umstände hervorkommen, die einen Entlassungsgrund darstellen, kann man die Entlassung auch auf diese Gründe stützen.

Entlassung während der Kündigungsfrist

Hat entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber bereits ordnungsgemäß gekündigt und setzt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist einen Entlassungsgrund, dann kann er auch während der Kündigungsfrist fristlos entlassen werden.

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