Rechnungswesenlösungen für Start-ups und Neugründerinnen

EARLY BIRD

WARUM UNTERNEHMENS­GRÜNDER EINEN AUF
SIE SPEZIALISIERTEN STEUERBERATER BRAUCHEN

„Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde mir früher bessere Berater suchen.“, resümierte schon der wohl berühmteste griechische Reeder Aristoteles Onassis. Fördern Sie die Umsetzung Ihrer Geschäftsidee rechtzeitig durch die Wahl der richtigen Partner.

Dieser Weg ...

… wird kein leichter sein. Aber er muss nicht gleich zu Beginn steinig und schwer sein! Erste Schritte führen Sie zu wichtigen Behörden und anderen Institutionen:

Starten wir beim Finanzamt

Alle Wege führen zum Finanzamt

Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Mit einer kurzen und formlosen Mitteilung wird die Betriebseröffnung angezeigt. Das Finanzamt begehrt in der Folge alle notwendigen Daten durch die Übermittlung eines Fragebogens. Nach dessen Vervollständigung und Rücksendung teilt das Finanzamt eine Steuer- und UID-Nummer zu.

Unser Tipp

Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss Klarheit über die Rechtsform bestehen, in der das Unternehmen geführt werden soll. Denken Sie die ein, zwei Schritte voraus und lassen Sie sich vorab von einem Steuerberater beraten!

Next stop: Gewerbebehörde

Anmeldung des (freien) Gewerbes

Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, nennt man freie Gewerbe.

Bei freien Gewerben darf die Tätigkeit bereits mit Anmeldung des Gewerbes aufgenommen werden. Bei reglementierten Gewerben muss anlässlich der Gewerbeanmeldung ein Befähigungsnachweis erbracht werden und die Gewerbeausübung darf erst begonnen werden, wenn ein rechtskräftiger Erteilungsbescheid vorliegt. Die Eintragung in das Gewerberegister erfolgt durch die Gewerbebehörde und wird durch einen Auszug aus dem Gewerberegister bescheinigt.

Unser Tipp

Mit Betätigungen, die nicht dem Gewerberecht unterliegen und somit ohne „Gewerbeschein“ ist man auch kein Wirtschaftskammermitglied. Damit verbunden sind auch unterschiedliche Rechtsfolgen in der Sozialversicherung.

Apropos Sozialversicherung

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) ist die Sozialversicherung für Unternehmer, somit für Gewerbetreibende, Freiberufler und Neue Selbstständige (sowie für Landwirte). Die Sozialversicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung bzw mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit. Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit ist eine Meldung mittels Versicherungserklärung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erforderlich.

Unser Tipp

Die Sozialversicherung muss vom „Tag 1“ an geregelt sein und im Detail ist da viel zu wissen und zu optimieren. Daher höchste Priorität beimessen und vorab beraten lassen!

Zwischenstation Wirtschaftskammer

Wirtschaftskammer und Neugründerförderung

Gewerbetreibende gehören der Wirtschaftskammer an. Diese hebt einen jährlichen Beitrag (die Grundumlage) ein, der abhängig von Branche und Rechtsform bzw Größe Ihres Unternehmens zwischen 35 und mehreren Hundert Euro liegt.

Freiberufler (wie Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Zivilingenieure, Künstler usw) gehören nicht der Wirtschaftskammer an, sondern haben in der Regel eigene Berufsvertretungen (zB Ärztekammer).

Bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren im Zusammenhang mit einer Neugründung werden über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nicht erhoben. Voraussetzung dafür ist eine Erklärung der Neugründung, die in der Regel von der zuständigen Berufsvertretung mittels Formular NeuFö 2 bestätigt wird.

Hier geht's zur WKO
Nächster Halt: Firmenbuch

Das Firmenbucht ist ...

… ein zentrales, öffentliches Verzeichnis aller Kapitalgesellschaften (insb GmbH, AG), Personengesellschaften (OG, KG) und eingetragenen Einzelunternehmen, die in Österreich ihren Sitz haben. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften entstehen erst durch Eintragung ins Firmenbuch. Einzelunternehmen sind ab Überschreiten eines Jahresumsatzes von € 700.000 eintragungspflichtig, können die Eintragung in das Firmenbuch aber freiwillig vornehmen und diese auch wieder löschen lassen.

Ab zur Offenlegung

Offenlegung für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften müssen Ihren Jahresabschluss verpflichtend innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Firmenbuchgericht einreichen (offenlegen).

Für Kleinst- und Klein-GmbH gibt es Erleichterungen dahingehend, dass nur eine Bilanz mit Formblatt bzw verkürzter Anhang und Anlagenspiegel offenzulegen sind. Die Einreichgebühr in Höhe von € 20 entfällt, wenn der Jahresumsatz € 700.000 nicht überschreitet und der Jahresabschluss innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch eingereicht wird.

Weitere Stationen: Arbeitsrecht, Gebietskrankenkasse und Gemeinde

STEINIGE WEGE, VERSCHLUNGENE PFADE

Die Auseinandersetzung mit dem Arbeitsvertrag des ersten Mitarbeiters offenbart den spiegelglatten Parcours, auf dem Sie sich als Dienstgeber ab sofort bewegen. Mitarbeiter müssen vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden. Die ÖGK ist als Versicherungsträger für die Abwicklung des Beitrags- und Leistungsrechts für Dienstnehmer zuständig und neben dem Finanzamt prüfende Behörde. Weiters ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern auch der zuständigen Kommune anzuzeigen.

Unser Tipp

Dienstgeber sein ist mit einer Vielzahl von Pflichten (und wenig Rechten) verbunden. Lassen Sie sich vor allem zu Beginn Ihrer Dienstgeber-Karriere umfassend informieren!

Wenn es um die Rechtsform geht

GUT VERPACKT?

Es kommt nicht nur auf den Inhalt an. Ganz gleich, ob Smartphone oder eine Schachtel rohe Eier: Verpackungen müssen nicht nur hinsichtlich Ästhetik ansprechend gestaltet sein, sondern zugleich Schutz für das Produkt bieten und angemessen sein.

Am Beginn Ihrer Tätigkeit kommen Sie um die Wahl der Rechtsform nicht herum. Die Möglichkeiten sind begrenzt und offen zugleich. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich deutlich:

  • Einzelunternehmen
  • Offene Gesellschaft (OG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GsbR)
  • Stille Gesellschaft (typische/atypische)
  • GesmbH & Co KG

Die Investition in einen Steuerberater, der Sie bei der richtigen Rechtsformwahl unterstützt, ist zweifellos eine gute und notwendige! Themen wie Haftung, Vertretung und Geschäftsführung, Kapitaleinsatz, Gewinn- und Substanzbeteiligung, Entscheidungsfindung, Kündigung und Auflösung, Aufnahme neuer und Ausscheiden bestehender Gesellschafter, Umgründungen, Gründungs- und laufende Kosten sowie Steuern gehören zweifellos durchgedacht.

DEN BESTEN ÜBERBLICK

Schon Benjamin Franklin wusste, dass uns nur zwei Dinge auf dieser Welt sicher sind: Der Tod und die Steuern. In Österreich heißen diese Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, Immobilienertragsteuer, Sondersteuersatz, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, DB, DZ, Sozialversicherungsbeiträge …

Es steht fest, dass der erfolgreichen Erfüllung der Steuer- und Abgabenangelegenheiten – zumal in einem Hochsteuerland – große Bedeutung zukommt. Optimierte, aufeinander abgestimmte betriebswirtschaftliche, steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Lösungen zu suchen, ist Unternehmerpflicht.

FAQ

WILLKOMMEN EINKOMMEN

Einkommen, Gewinn & Co haben einige Wegbegleiter, die Sie gleich zu Beginn kennenlernen. Nachstehend unser FAQ:

Wie „funktioniert” die Einkommenssteuer?

Einkommenssteuer

Besteuert wird das Einkommen, welches Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben. Unter dem Begriff „Einkommen“ versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen. Der Kinderfreibetrag kann einschließlich bis zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2018 geltend gemacht werden. Seit dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.

Steuertarif

In Österreich kommen je nach Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens für die Berechnung der Einkommensteuer verschiedene Tarifstufen zur Anwendung. Die genauen Steuertarife finden Sie hier.

Für Einkommensteile über 1 Million Euro pro Jahr kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2025 ein höherer Steuersatz von 55 Prozent zur Anwendung.

Grenzsteuersatz

Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welcher Steuerbelastung jede weitere Erhöhung des Einkommens verbunden ist. Der Durchschnittsteuersatz ist die Höhe der durchschnittlichen Einkommensteuer bezogen auf das gesamte Einkommen.

Muss ich Umsatzsteuer zahlen?

Voraussetzung

Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen alle

  •  Lieferungen und Leistungen, die
  •  ein Unternehmer
  • im Inland
  • gegen Entgelt und
  • im Rahmen seines Unternehmens

ausführt.

Diese Voraussetzungen müssen alle zusammen (kumulativ) vorliegen, sonst fällt der Vorgang nicht unter die Umsatzsteuer. Von der Umsatzsteuer belastet wird nur der Letztverbraucher, Steuerschuldner ist jedoch der Unternehmer. Der Unternehmer hat das Recht auf Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer ist jene Umsatzsteuer, die er von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt bekommt. Die Umsatzsteuer selbst ist ein sogenannter Durchlaufposten. Die Differenz zwischen der geschuldeten USt (aus eigenen Lieferungen und Leistungen) und der abziehbaren Vorsteuer (aus empfangenen Lieferungen und Leistungen) ist die so genannte USt Zahllast. Dieser Betrag ist in der Regel für den Kalendermonat zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Rechnungen sind auszustellen, wenn ein Unternehmer Umsätze an andere Unternehmer im Inland für deren Unternehmen oder an juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt.

Wie funktioniert die USt-Berechnung?

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Berechnung der Umsatzsteuer-Zahllast ist monatlich vorzunehmen. Dabei werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt, die Differenz ergibt eine Vorauszahlung oder ein Guthaben.

Die Einreichung der Berechnung bzw Bekanntgabe (Meldung) der Umsatzsteuerzahllast beim Finanzamt wird Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) genannt. Den Zeitraum, für den die Vorauszahlung berechnet wird, nennt man Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum. Dieser ist grundsätzlich der Kalendermonat. Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.00 nicht überstiegen haben, haben die Möglichkeit das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum zu wählen (quartalsweise Berechnung der Umsatzsteuer).

Der 15. ist Steuertag

Die UVA ist bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats (= 1 Monat und 15 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes) elektronisch via FinanzOnline einzureichen. Sie benötigen dafür einen Zugang zu FinanzOnline. Wenn kein Internetanschluss vorhanden ist, wird der amtliche Vordruck (Formular U30) verwendet. Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr € 30.000 nicht überstiegen hat, müssen keine Voranmeldung einreichen. Die pünktliche Bezahlung einer Umsatzsteuerschuld genügt.

Ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum eine Zahllast, so ist die Zahlung ebenfalls bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats zu leisten. Bei einer verspäteten Zahlung kann ein Säumniszuschlag verhängt werden.

Wann muss man Steuererklärungen abgeben?

Einkommensteuererklärung

Für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 11.000 betragen hat oder wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (zB durch Zusendung von Steuererklärungen an uns).

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern müssen Sie der Steuererklärung eine „Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben“ beifügen – eben die sogenannte EAR. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden.

Bei Bilanzierern ist die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen.

Fristen

Die Einkommensteuererklärung ist gemeinsam mit den Beilagen grundsätzlich bis zum Ende des Monats April bzw Juni des Folgejahres einzureichen. Wenn Sie jedoch von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie für die Abgabe der Erklärungen noch bis zu einem Jahr länger Zeit.

Wie soll ich meine Aufzeichnungen führen?

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Wenn Sie Bilanzierer sind, ist dieses Thema so zentral, dass Sie ohnedies einen Buchhalter beschäftigen oder unmittelbar uns beauftragt haben – die Frage ist somit beantwortet.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt es jedoch, das beste System unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse Ihres Betriebes zu finden. Von optimaler Einnahmen-Ausgaben-Rechnung spricht man dann, wenn Sie als Unternehmer für die Erstellung der Grundaufzeichnungen keine Buchhaltungskenntnisse und wenig Zeit zur Erstellung übersichtlicher Unterlagen benötigen.

Für die Erstellung der Grundaufzeichnungen benötigen Sie

  • ein Einnahmenbuch,
  • ein Ausgabenbuch und
  • die Bankauszüge, weiters
  • ein Wareneingangsbuch (wenn Sie Waren weiterveräußern).

Registrierkassenpflicht

Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Sie gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, ab einem Jahresumsatz von € 15.000 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500 Euro je Betrieb im Jahr überschreiten.

DIGITAL, WAS SONST?

Es geht auch ohne – und zwar ganz ohne Papier! Wir benötigen Ihre Papierbelege nicht. Liefern Sie sie einfach digital! Profitieren Sie von unserem Klientenportal Mein.HoferLeitinger: Wir verknüpfen Buchungszeile und Beleg – automatisch, elektronisch, jederzeit auffindbar. Wir buchen wöchentlich, so haben Sie stets einen aktuellen Überblick über Ihre Außenstände. Sie wollen, dass wir für Sie auch das Mahnwesen und den Zahlungsverkehr übernehmen? Machen wir gerne.

Nutzen Sie unsere Online Zeiterfassung und Reisekostenabrechnung oder AVISO-Meldungen – ganz unabhängig davon, wo Sie sich gerade befinden.

Unsere Leistungen

Ihr Nutzen

  • Erstellung des Businessplans
  • Beratung bei der Rechtsformwahl
  • Budgetierung
  • Investitions- und Finanzberatung
  • Förderungs-Coaching
  • Laufende Buchhaltung und Erfolgskontrolle
  • Gewinnermittlung und Steuererklärungen
  • Personalabrechnung
  • Optimierung der Sozialversicherungsverhältnisse
  • Laufende steuerliche Optimierung

Sie sind spezialisiert –

WIR SIND ES AUCH

Und zwar auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Gründungsformen:

Absolute Beginner

  • Start-ups
  • Neugründerinnen
Kostenlose Erstberatung buchen

Unternehmerinnen

  • Betriebsnachfolger
  • Umgründerinnen
  • Jungunternehmer

Wen Sie jetzt kontaktieren

Lassen Sie sich bei einem unverbindlichen Erstgespräch mit unseren Experten über für Sie maßgeschneiderte Lösungen zu fixen Honoraren beraten.

Startups-Fragen?
Beantworten wir gerne!

Jetzt Termin vereinbaren!