27. Oktober 2026
Werbungskosten 2026: Was Arbeitnehmer absetzen können
Das Jahresende rückt näher und damit auch die letzte Gelegenheit, bestimmte beruflich veranlasste Ausgaben noch für das Steuerjahr 2026 geltend zu machen. Ob Fortbildung, Fachliteratur oder beruflich genutzte Arbeitsmittel: Arbeitnehmer können durch die rechtzeitige Bezahlung abzugsfähiger Werbungskosten ihre Steuerbelastung reduzieren. Entscheidend ist dabei der 31. Dezember 2026.
Welche Werbungskosten können Arbeitnehmer absetzen?
Werbungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Dazu zählen insbesondere:
- Fort- und Weiterbildungskosten: Ausgaben für beruflich veranlasste Seminare, Kurse und Schulungen einschließlich damit verbundener Reise- und Verpflegungskosten.
- Ausbildungs- und Umschulungskosten: Kosten für Ausbildungen, die mit der ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit zusammenhängen, sowie für berufliche Umschulungen.
- Beruflich genutzte Arbeitsmittel: Beispielsweise Computer und andere Arbeitsgeräte, soweit diese beruflich verwendet werden.
- Fachliteratur und Mitgliedsbeiträge: Berufsspezifische Literatur sowie beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge.
- Weitere berufliche Aufwendungen: Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Telefonkosten, Familienheimfahrten und Kosten einer doppelten Haushaltsführung.
Beruflich genutzte Computer noch 2026 anschaffen
Wer die Anschaffung eines Computers für berufliche Zwecke plant, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch 2026 von einer steuerlichen Begünstigung profitieren.
Betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als € 1.000, kann der beruflich veranlasste Anteil grundsätzlich sofort steuerlich abgesetzt werden.
Bei einer gemischten beruflichen und privaten Nutzung ist der Privatanteil entsprechend zu berücksichtigen. Ohne einen entsprechenden Nachweis geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einem Privatanteil von 40 % aus.
Warum der 31. Dezember 2026 entscheidend ist
Damit Werbungskosten noch im Steuerjahr 2026 berücksichtigt werden können, müssen die entsprechenden Ausgaben grundsätzlich bis spätestens 31. Dezember 2026 bezahlt werden.
Auch Vorauszahlungen für beruflich veranlasste Aufwendungen können unter den jeweiligen Voraussetzungen noch im laufenden Jahr steuerlich relevant sein.
Arbeitnehmer sollten daher bereits geplante Fortbildungen, Anschaffungen oder andere berufliche Ausgaben rechtzeitig prüfen.
Arbeitnehmerveranlagung für 2021 noch bis Jahresende möglich
Neben der Berücksichtigung aktueller Werbungskosten sollten Arbeitnehmer auch einen Blick auf frühere Steuerjahre werfen.
Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren beantragt werden. Damit endet am 31. Dezember 2026 die Antragsfrist für die Arbeitnehmerveranlagung 2021.
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder bestimmte steuerliche Absetzbeträge bislang nicht berücksichtigt wurden.
Steuervorteile vor Jahresende überprüfen
Wer beruflich veranlasste Ausgaben für 2026 steuerlich geltend machen möchte, sollte seine Belege und geplanten Zahlungen rechtzeitig überprüfen.
Tipp: Achten Sie darauf, abzugsfähige Werbungskosten noch bis zum 31. Dezember 2026 zu bezahlen und die entsprechenden Nachweise aufzubewahren. Prüfen Sie außerdem, ob für das Jahr 2021 noch eine Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll ist.
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