27. Oktober 2026

Immobilienertragsteuer: Höhere Steuerbelastung bei Altgrundstücken

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wurden Änderungen bei der Immobilienertragsteuer beschlossen, die ab dem 1. Jänner 2027 zu einer höheren Steuerbelastung beim Verkauf bestimmter Grundstücke führen. Betroffen sind insbesondere Altgrundstücke und Liegenschaften, die in der Vergangenheit umgewidmet wurden. Wer einen Immobilienverkauf plant, sollte daher die steuerlichen Auswirkungen noch vor Jahresende prüfen.

Immobilienertragsteuer bei Altgrundstücken steigt

Als Altgrundstücke gelten grundsätzlich jene Grundstücke, die vor dem 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dazu zählen insbesondere Grundstücke, die vor dem 31. März 2002 entgeltlich erworben wurden.

Bei einem Verkauf bis zum 31. Dezember 2026 können die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Daraus ergibt sich eine effektive Immobilienertragsteuer von 4,2 % des Verkaufserlöses.

Ab dem 1. Jänner 2027 sinken die pauschal ansetzbaren Anschaffungskosten auf 80 %. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung auf 6 % des Veräußerungserlöses.

Höhere Steuerbelastung auch bei umgewidmeten Grundstücken

Auch bei Grundstücken, die nach dem 31. Dezember 1987 umgewidmet wurden, kommt es zu einer Änderung.

Bis Ende 2026 können bei der pauschalen Gewinnermittlung 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Dies entspricht einer effektiven Steuerbelastung von 18 %.

Ab 2027 reduziert sich dieser pauschale Anschaffungskostenansatz auf 30 %. Die effektive Immobilienertragsteuer steigt damit auf 21 % des Veräußerungserlöses.

Immobilienverkauf noch 2026 abschließen?

Für Eigentümer, die den Verkauf eines Altgrundstücks oder einer umgewidmeten Liegenschaft bereits planen, kann ein Vertragsabschluss noch im Jahr 2026 steuerlich vorteilhaft sein.

Entscheidend ist dabei insbesondere der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts. Wird dieses erst nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen, ist grundsätzlich mit der neuen, höheren effektiven Steuerbelastung zu rechnen.

Tipp: Bei einem geplanten Grundstücksverkauf empfiehlt es sich, die steuerlichen Auswirkungen und den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtzeitig prüfen zu lassen. So können mögliche Mehrbelastungen durch die Änderungen ab 2027 frühzeitig berücksichtigt werden.

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