27. Oktober 2026
Investitionsfreibetrag: Erhöhte Begünstigung noch bis Jahresende nutzen
Wer 2026 noch betriebliche Investitionen plant, sollte die befristet erhöhten Investitionsfreibeträge berücksichtigen. Für begünstigte Investitionen können bis zum 31. Dezember 2026 zusätzlich zur regulären Abschreibung bis zu 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Investitionsfreibetrag: 20 % bzw. 22 % bis Jahresende
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ermöglicht es Unternehmen, bei der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einen zusätzlichen Betriebsausgabenabzug geltend zu machen.
Für begünstigte Investitionen im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 gelten erhöhte Prozentsätze:
- 20 % Investitionsfreibetrag für begünstigte Wirtschaftsgüter
- 22 % Öko-Investitionsfreibetrag für bestimmte Investitionen im Bereich der Ökologisierung
Vor der befristeten Erhöhung betrugen die Prozentsätze 10 % beziehungsweise 15 %.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Investitionsfreibetrag kann grundsätzlich für neue Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens beansprucht werden, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Dabei sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen.
- Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen verbleiben.
- Der Investitionsfreibetrag kann für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von grundsätzlich höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
Nicht begünstigt sind unter anderem gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie bestimmte Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.
Investitionsfreibetrag oder Gewinnfreibetrag?
Bei natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften ist auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu berücksichtigen.
Wichtig: Für dasselbe Wirtschaftsgut können der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.
Welche Begünstigung steuerlich vorteilhafter ist, hängt von der individuellen Gewinnsituation und den geplanten Investitionen ab. Ein entsprechender Vorteilhaftigkeitsvergleich ist daher empfehlenswert.
Geplante Investitionen rechtzeitig prüfen
Die erhöhten Prozentsätze des Investitionsfreibetrags gelten nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob geplante Anschaffungen die Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllen und noch innerhalb des vorgesehenen Zeitraums berücksichtigt werden können.
Tipp: Eine rechtzeitige Abstimmung der Investitionsplanung mit der steuerlichen Gewinnermittlung hilft dabei, bestehende Begünstigungen optimal auszuschöpfen.
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