11. Juni 2025

Umsatzsteuer bei Rücktritt von einem Werkvertrag

Kommt es zu einem ungerechtfertigten Rücktritt eines Kunden von einem Werkvertrag, so steht dem Werkunternehmer gemäß § 1168 ABGB grundsätzlich das volle Entgelt zu, abzüglich jener Beträge, die er sich durch die Nichtausführung des Werks erspart. Das Entgelt unterliegt dennoch der Umsatzsteuer.

Nach Ansicht des EuGH besteht nämlich der Gegenwert für das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der Leistungsbereitschaft des Unternehmers und im Recht des Kunden auf die Erfüllung des Werkvertrags, selbst wenn der Kunde dieses Recht nicht in Anspruch nehmen will.

  • Beispiel:
    Ein Kunde schließt mit einer Baufirma einen Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes um rund € 6 Mio. ab. Kurz nach Baubeginn tritt der Kunde ohne triftigen Grund vom Vertrag zurück. Er will also nicht mehr, dass die Baufirma das Gebäude für ihn errichtet. Die Baufirma ist jedoch zur Leistung bereit und hat daher Anspruch auf das volle Entgelt, abzüglich ersparter Aufwendungen. Das erhaltene Entgelt unterliegt in diesem Fall dennoch der Umsatzsteuer.

Hinweis: Die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien des BMF sind bisher weitgehend von echtem (nicht umsatzsteuerbarem) Schadensersatz ausgegangen. Sie führen aus, Zahlungen, die ein Vertragsteil (z.B. Käufer oder Auftraggeber) auf Grund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, seien nicht umsatzsteuerbar, auch wenn sie wegen des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu leisten sind.

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