3. Februar 2025

Aus Homeoffice wird Telearbeit

Arbeiten von überall auf der Welt

Telearbeit 2025

Durch das Telearbeitsgesetz wird das Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet. Dadurch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer „Arbeiten von überall“ vereinbaren. Demnach zählen als Örtlichkeiten für die Telearbeit neben der Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer oder einer Wohnung von Angehörigen auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere selbst gewählte Orte (wie z.B. Kaffeehaus, Hotelzimmer am Urlaubsort o.ä.).

Wann spricht man jetzt von Telearbeit?

„Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen (§ 40 Abs. 4 ArbVG) gehörenden Örtlichkeit erbringt.“

Der bisher bekannte Begriff „Homeoffice-Pauschale“ soll in „Telearbeitspauschale“ umgewandelt werden. Doch die Abgeltung der Kosten bleibt bestehen: Bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr 2025 steuerfrei ausbezahlt werden. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein höheres Telearbeitspauschale, stellt der den Höchstbetrag von EUR 300 übersteigende Betrag weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird.

Achtung

Ein Telearbeitspauschale soll allerdings nur dann nicht steuerbar zuerkannt werden können, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale durch den Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen sind bzw. in der Lohnbescheinigung angegeben sind. Die Änderungen kommen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 bzw. ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 zur Anwendung.

Telearbeit: Worauf Arbeitgeber achten sollten

Vorhandene Homeoffice-Vereinbarungen laufen auch nach dem 1.1.2025 unverändert weiter, sofern sie von den Vertragspartnern nicht angepasst werden (zB Ausweitung des Anwendungsbereiches auf Arbeiten auch außerhalb der Wohnung).  Diese Vereinbarungen gelten zwar laut der vorgesehenen gesetzlichen Übergangsbestimmung ab 1.1.2025 automatisch als Telearbeitsvereinbarungen, dies bewirkt aber im Regelfall keine Änderung in der praktischen Handhabung. Eine ausdrückliche Anpassung der Begrifflichkeiten von „Homeoffice“ auf „Telearbeit“ ist weder in den vertraglichen Homeoffice-Vereinbarungen noch in der Gehalts- und Lohnverrechnung erforderlich.

Telearbeit – unser Tipp

Möchten Sie allerdings als Unternehmen die Ausdehnungsmöglichkeit nutzen, sollte in der jeweiligen „Telearbeitsvereinbarung“ der Kreis der zulässigen Telearbeit-Örtlichkeiten festgelegt werden. Neben der Anführung der Art der Räumlichkeiten (z.B. Hotelzimmer, Coworking-Space) sollte auch geklärt werden, ob Telearbeit auf Österreich beschränkt wird oder auch in anderen EU-Staaten oder außerhalb der EU ausgeübt werden darf. Die Entscheidung, ob nur im Inland oder auch im Ausland innerhalb oder außerhalb der EU Telearbeit verrichtet werden kann, kann in mehreren Bereichen gravierende Auswirkungen nach sich ziehen:

  • Bei Telearbeit im Ausland, insbesondere bei Telearbeit außerhalb EU/EWR/Schweiz,  ist besonderes Augenmerk auf datenschutzrechtliche Anforderungen und auf Erfordernisse der Infrastruktur (z.B. stabiles und sicheres Internet) zu legen.
  • Sozialversicherung: In bestimmten Konstellationen kann Telearbeit im Ausland zur Anwendbarkeit eines ausländischen Sozialversicherungsrechts führen. Dies trifft innerhalb der EU (bzw. EWR und Schweiz) z.B. im Regelfall bei Arbeitnehmern mit ausländischem Wohnsitz zu, wenn die Tätigkeit im Heimatstaat des/Arbeitnehmers zumindest 25 % der gesamten Erwerbstätigkeit ausmacht.
  • Lohnsteuer: Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen kann längere Telearbeit im selben ausländischen Staat dazu führen, dass ausländisches Steuerrecht zur Anwendung gelangt (z.B. aufgrund der 183-Tage-Regelung).

 

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