28. Juli 2025
Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025
Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Mitarbeiterprämie im Kalenderjahr 2025 unterscheiden sich wesentlich von den Vorgängermodellen (Corona-, Teuerungs- bzw. Mitarbeiterprämien) und sind gemäß § 124b Z. 478 EStG wie folgt ausgestaltet:
- Wie in der Vergangenheit gilt, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die bisher nicht gewährt wurde. Gewährte Coronaprämien (2020 – 2022), Teuerungsprämien (2023) oder Mitarbeiterprämien (2024) sind dabei aber unschädlich.
- Maximal können pro Arbeitnehmer pro Kalenderjahr € 1.000,00 unter dem Titel „Mitarbeiterprämie“ steuerfrei ausbezahlt werden. Gemeinsam mit einer allfälligen steuerfreien Gewinnbeteiligung darf der Steuerfreibetrag gesamt € 3.000,00 nicht übersteigen.
- Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) oder die Erfüllung des steuerlichen Gruppenmerkmals ist nicht erforderlich. Allerdings müssen für die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung sowie für betragliche Differenzierungen „sachliche, betriebsbezogene Gründe“ vorliegen.
ACHTUNG: Anders als in den Vorjahren gilt die Befreiung ausschließlich für den Bereich der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. D.h. Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnnebenkosten (betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt) fallen grundsätzlich an.
Aufgrund der Sozialversicherungsbeitragspflicht gilt es daher je nach Art der Gewährung bzw. Auszahlungsmodus zu unterscheiden, ob die Mitarbeiterprämien sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug oder als Sonderzahlung zu werten sind. Besondere Vorsicht gilt bei geringfügig Beschäftigten im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze.
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