25. Oktober 2024
Sonderwochengeld – Ein erster Überblick
Nachstehend haben wir die wichtigsten Informationen rund um das (rückwirkend) mit 01.09.2022 eingeführte „Sonderwochengeld“ für Sie zusammengefasst.
1. Was ist das Sonderwochengeld?
Anspruch auf Sonderwochengeld haben Personen, deren neuerlicher Mutterschutz während einer gesetzlichen Elternkarenz beginnt. Ziel des Sonderwochengeldes ist die Entschärfung der „Wochengeldfalle“: Frauen, die neuerlich schwanger werden und deren Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz noch während der Elternkarenz (für das vorige Kind), aber nach Ausschöpfung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt, waren nach früherer Rechtslage beim Wochengeld „leer“ ausgegangen. Nach der aktuellen Rechtslage haben sie Anspruch auf Sonderwochengeld. Das Sonderwochengeld ist rückwirkend mit 01.09.2022 eingeführt worden.
Das Sonderwochengeld gebührt nur für den Zeitraum des generellen Beschäftigungsverbots, also für
- die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung,
- den Tag der Entbindung und
- die ersten acht Wochen (bzw. bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen die ersten zwölf Wochen) nach der Entbindung.
ACHTUNG: Für ein individuelles Beschäftigungsverbot (amts- oder fachärztlich verordneter „vorzeitiger Mutterschutz“ infolge Risikoschwangerschaft) ist hingegen kein Sonderwochengeld vorgesehen.
2. Wie hoch ist das Sonderwochengeld?
Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes, es beläuft sich somit auf 60 % der Bemessungsgrundlage.
Als Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalendermonat vor Ende des letzten Entgeltanspruchs heranzuziehen. Liegt dieser zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so hat der Krankenversicherungsträger den Wert zu valorisieren. Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) werden durch einen pauschalen Aufschlag von 17 % berücksichtigt.
3. Wie erfolgt die Antragstellung?
Das Sonderwochengeld ist von der betroffenen Arbeitnehmerin selbst beim zuständigen Krankenversicherungsträger, in der Regel bei der ÖGK, zu beantragen. Die ÖGK hat hierfür ein eigenes Antragsformular erstellt.
Nach Rechtsansicht der ÖGK ist es die Aufgabe der Arbeitnehmerin, den Betrieb vom Sonderwochengeldbezug zu verständigen. Die Übermittlung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung durch den Betrieb an den Krankenversicherungsträger ist nicht erforderlich.
4. Hat das Sonderwochengeld Auswirkungen auf die Personalverrechnung?
Bezieht die Arbeitnehmerin Sonderwochengeld sind vor allem folgende Punkte zu beachten:
- Während der Zeit eines Sonderwochengeldbezuges wächst – so wie allgemein während Mutterschutz – ein Urlaubsanspruch an, und die Zeit zählt für dienstzeitabhängige Ansprüche als Dienstzeit mit.
- Während des Bezugs von Sonderwochengeld sind – sofern die Arbeitnehmerin den neuen Abfertigungssystem unterliegt – die betrieblichen Vorsorgebeiträge (1,53 %) zu entrichten. Die fiktive Bemessungsgrundlage für die BV-Beiträge richtet sich diesfalls grundsätzlich nach dem letzten Kalendermonat vor Beginn des seinerzeitigen Mutterschutzes für das vorherige Kind zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen.
5. Sonderwochengeld und Kinderbetreuungsgeld?
Während des Bezuges von Sonderwochengeld ruht das Kinderbetreuungsgeld. Wird das Sonderwochengeld rückwirkend beantragt, so kommt es bei einem überschneidenden Kinderbetreuungsgeldbezug zu einer Rückforderung, welcher entsprechend beglichen werden muss.
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