23. September 2025
Geplante Neuerungen bei der Altersteilzeit
Die Altersteilzeit ist seit vielen Jahren ein bewährtes Instrument, um älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen. Ab 2026 gelten neue Regelungen für alle neuen ATZ-Vereinbarungen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten geplanten Änderungen dar.
1. Bezugsdauer
Ab 01.01.2026 wird die Dauer des ATZ-Geldbezuges schrittweise auf höchstens 3 Jahre verkürzt. Konkret bedeutet das, dass ATZ-Geld künftig nur noch für 3 Jahre – entweder vor der Korridorpension oder vor dem Regelpensionsalter – bezogen werden kann. Danach kann man zwischen Korridorpension und Teilpension wählen. Wer danach arbeitslos wird, bekommt das Arbeitslosengeld ohne Nachteile durch die vorherige Arbeitszeitreduktion.
2. Übergangsregelung für kontinuierliche Altersteilzeit
Die Reduktion erfolgt gestaffelt nach dem ATZ-Beginn:
- ATZ-Beginn 2026: max ATZ-Dauer ➜ 4,5 Jahre
- ATZ-Beginn 2027: max ATZ-Dauer ➜ 4 Jahre
- ATZ-Beginn 2028: max ATZ-Dauer ➜ 3,5 Jahre
- ATZ-Beginn ab 2029: max ATZ-Dauer ➜ 3 Jahre
Hinweise
Solange noch keine Pension bezogen wird, kann während der Übergangsphase die maximale Bezugsdauer des ATZ-Geldes noch genutzt werden.
Personen mit Pensionsanspruch sind vom ATZ-Geld ausgeschlossen. Allerdings besteht hievon eine Ausnahme für maximal 1 Jahr für Personen, die die Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen.
Für Blockzeitmodelle gilt eine eigene Übergangsregelung:
Das ATZ-Geld wird stufenweise vermindert
- von 2024 bis 2027 sinkt der abzugeltende Anteil von derzeit 50 % auf 20 % (pro Jahr um 7,5 Prozentpunkte) und
- danach pro Jahr um 10 Prozentpunkte.
- Für ATZ-Blockvereinbarungen ab 2029 gebührt kein ATZ-Geld mehr.
3.Neudefinition des “Oberen Ausgangswertes”
Überstunden (inklusive Überstundenpauschalen) sollen ab 2026 nicht mehr Teil des “Oberen Ausgangswertes” sein, der zur Berechnung des Lohnausgleichs herangezogen wird. Der Obere Ausgangswert bezieht sich dann nur noch auf das Entgelt für die Normalarbeitszeit.
4. Einschränkung zusätzlicher Beschäftigungen
Für jene Monate, in denen der Dienstnehmer während der ATZ eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber aufnimmt, die nicht bereits regelmäßig im Jahr vor ATZ-Beginn ausgeübt wurde, gebührt kein Altersteilzeitgeld mehr. Dies gilt für geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen gleichermaßen.
Für solche zusätzlichen Beschäftigungen besteht eine Meldepflicht an das AMS.
Ein Dienstnehmer mit mehreren Dienstverhältnisses kann nur mit einem Dienstgeber eine ATZ-Vereinbarung abschließen, für die ATZ-Geld gebührt.
Für bestehende ATZ-Vereinbarungen, die vor dem 31.12.2025 begonnen haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2026, um unzulässige parallele Beschäftigungen zu beenden.
Praxistipp
Wenngleich es in der Eigenverantwortung der in Altersteilzeit befindlichen Person liegt, sich um die rechtzeitige Beendigung der unzulässigen Nebenbeschäftigung zu kümmern, empfehlen wir aus betrieblicher Sicht – insbesondere zur Vermeidung mühsamer Rückabwicklungen von bereits gewährten Lohnausgleichszahlungen bzw. abgeführten SV-Beiträgen – jene Arbeitnehmer, die sich mit Ende 2025 bereits in Altersteilzeit befinden, aktiv auf die Neuregelung hinzuweisen. Gerne unterstützen wir Sie bei Erstellung eines entsprechenden Informationsschreibens!
Für Altersteilzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 1. Jänner 2026 empfehlen wir weiters einen Passus zum Nebenbeschäftigungsverbot.
5. Abschaffung des 100%igen Aufwandersatzes
Ab dem Zeitpunkt, in dem der Dienstnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllt, soll die volle Kostenübernahme für Lohnausgleich und SV-Beiträge abgeschafft werden.
Beratung und Auskunft per Telefon
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