21. Januar 2026

Kündigungsfristen für Arbeiter – rückwirkend ab 01.07.2025

Die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine bei Arbeiter/innen werden laut einer ABGB-Novelle (BGBl. I Nr. 111/2025) rückwirkend ab 01.07.2025 wie folgt abgeändert:

  • Zwar gilt gemäß § 1159 Abs. 2 ABGB unverändert wie bisher eine Frist von sechs Wochen und deren dienstjahresabhängige Erhöhung auf bis zu fünf Monate (Kündigungstermin ist gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB unverändert das Quartalsende, wobei auch der 15. und/oder Letzte des Kalendermonats vereinbart werden kann). Neu ist hingegen, dass die gesetzliche Ermächtigung der Kollektivvertragspartner, für überwiegende Saisonbranchen die Kündigungsfristen abweichend zu regeln („Saisonprivileg“ gemäß § 1159 Abs. 2 letzter Satz ABGB), rückwirkend per 01.07.2025 aus dem Gesetz gestrichen wird.
  • Durch eine Ausnahmebestimmung wird aber sichergestellt, dass jene kollektivvertraglichen Sonderregelungen, die bisher explizit auf das „Saisonprivileg“ gestützt waren, aufrecht bleiben („Versteinerung“): Abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen behalten ihre Gültigkeit, wenn sie im Zeitraum zwischen dem 01.01.2018 und dem 30.06.2025 kundgemacht wurden (§ 1503 Abs. 30 ABGB).
  • Es gilt jedoch jedenfalls eine Mindestkündigungsfrist von einer Woche, also auch dann, wenn ein „versteinerter“ KV eine kürzere Frist enthält.

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