27. November 2024
Verordnungen 2025: Kilometergeld, Fahrtkostenersatz und Kleindienstwohnungen
Das Bundesministerium für Finanzen hat kürzlich drei steuerrechtlich relevante Verordnungen erlassen, die alle mit 01.01.2025 in Kraft treten:
1. Kilometergeldverordnung
Die neue Kilometergeldverordnung bezieht sich auf die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Betriebsausgaben für Selbständige. Die in der Kilometergeldverordnung vorgesehenen Kilometergeld-Sätze sind mit jenen Beträgen ident, die ab 01.01.2025 auch in der Personalverrechnung für die maximale Abgabenfreiheit maßgeblich sind, nämlich € 0,50 pro Kilometer für bis zu maximal 30.000 km im Kalenderjahr.
Um das Kilometergeld abgabenfrei zu berücksichtigen, ist ein Fahrtenbuch oder eine vergleichbare Dokumentation notwendig.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Datum,
- Kilometerstand,
- gefahrene Tageskilometer,
- Start- und Zielort sowie den
- Zweck der Fahrt.
2. Fahrtkostenersatzverordnung
Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise gemäß § 26 Z. 4 EStG nicht nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises ersetzen kann, sondern alternativ auch durch
- einen pauschalen Beförderungszuschuss, und zwar für die ersten 50 km € 0,50/km, für die weiteren 250 km € 0,20/km, für darüber hinausgehende km € 0,10/km, oder
- einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (z.B. ÖBB-Ticket 2. Klasse).
Für beide Alternativen gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von € 2.450,00 im Kalenderjahr. Die Fahrtkostenersatzverordnung gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine.
3. Änderungen in der Sachbezugswerteverordnung
Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit bei kleinen arbeitsplatznahen Dienstwohnungen wird von 30 m2 auf 35 m2 erhöht, der Grenzwert für die Anwendung des 35 %-Abschlags vom Sachbezugswert wird von 40 m2 auf 45 m2 erhöht. Bei Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt werden, sind die Gemeinschaftsräume zur Beurteilung der genannten Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr jedem Arbeitnehmer voll, sondern nur noch anteilig zuzurechnen.
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