21. Januar 2026
Geringfügigkeitsgrenze bleibt “eingefroren”
Die Geringfügigkeitsgrenze für 2026 bleibt gemäß § 810 Abs. 3 ASVG auf dem Wert des Jahres 2025 „eingefroren“ (ebenso wie der davon abgeleitete Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe).
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt somit bei € 551,10.
Wer gilt als geringfügig beschäftigt?
Die geringfügige Beschäftigung ist ein Begriff aus der Sozialversicherung: Als geringfügig beschäftigt gelten Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer, bei denen das gebührende oder tatsächlich gewährte sozialversicherungspflichtige Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 ASVG). Geringfügig Beschäftigte sind im Normalfall nur unfallversichert.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Kalenderjahr 2026 € 551,10. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze gibt es seit 01.01.2017 nicht mehr.
Achtung!
Zu beachten ist das in der Sozialversicherung geltende Anspruchsprinzip: Das bedeutet, dass als Maßstab für die Geringfügigkeitsbeurteilung zumindest das zustehende Entgelt anzuwenden ist. Wird ein Arbeitnehmer daher unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt, obwohl sich aus dem einschlägigen Kollektivvertrag ein höherer Entlohnungsanspruch ergibt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Auf das in solchen Fällen zusätzlich bestehende Problem von Lohn- und Sozialdumping sei hier nur hingewiesen.
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