13. Februar 2026

Feiertagsarbeitsentgelt: Ab 1.1.2026 steuerfrei

Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird,  erhält außer dem Entgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (außer es wird Zeitausgleich vereinbart).

In der Praxis wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern uneinheitlich behandelt und teils steuerpflichtig, teils steuerfrei berücksichtigt. Das BFG hat schließlich entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß keinen Zuschlag darstellt und dies damit begründet, dass ein entsprechendes, zusätzliches Entgelt vorliegt, ohne das für die Arbeitnehmer das zusätzliche Arbeiten an den Feiertagen ohne Entlohnung geblieben wäre.

Entsprechend der Rechtsansicht des BFG ist eine begünstigte Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts allenfalls bis 31.12.2024 möglich. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt und dem Feiertagsarbeitsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit bezahlt wird, kann dieser steuerfrei sein.

Neue Regelung ab 1.1.2026

Die genannte Entscheidung des BFG hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt ab 1.1.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Mit einer Änderung soll diese Rechtslage bereinigt werden und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Das heißt, dass der Freibetrag von € 400,- monatlich künftig Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt umfasst. Die gesetzliche Änderung soll ab 1.1.2026 gelten.

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