7. Februar 2025
Fasching am Arbeitsplatz
Was ist erlaubt? Wo liegen die Grenzen?
Arbeitsrechtliche Fragen zum Fasching
Der Fasching hat am 11.11.2024 begonnen und findet wie jedes Jahr am Faschingsdienstag seinen Höhepunkt. In der Faschingszeit tauchen immer wieder arbeitsrechtliche Fragen auf: Was ist erlaubt? Und wo liegen die Grenzen? Nachfolgend wollen wir Ihnen die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zum Fasching am Arbeitsplatz beantworten:
Müssen Faschingskostüme am Arbeitsplatz getragen werden?
Bekleidungsvorschriften im Betrieb fallen grundsätzlich unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Weigert sich der Arbeitnehmer, die angeordnete Faschings(ver)kleidung zu tragen, wird aber die fristlose Entlassung als arbeitsrechtliche Konsequenz idR unberechtigt sein.
Jedenfalls unzulässig wäre die Anordnung des Arbeitgebers jedenfalls dann, wenn …
- … die Arbeitnehmer die Kosten für die (Ver-)Kleidung selbst tragen müssten;
- … die (Ver-)Kleidung objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnte.
Ist ein Faschingskostüm am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich bestehen uE keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer am Faschingsdienstag kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen.
Das gilt nicht in den folgenden 2 Ausnahmefällen:
- a) Durch das Faschingsoutfit werden Arbeitsabläufe gestört.
- b) Betriebliche Gründe stehen der Kostümierung entgegen – dazu einige Beispiele:
- verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht im Betrieb (zB Bundesheer);
- Hygienevorschriften (zB in der Lebensmittelproduktion, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie, etc);
- Betriebssicherheit (zB Arbeiten an gefährlichen Maschinen);
- Beeinträchtigung des vertrauenswürdigen Erscheinungsbildes gegenüber den Kunden (zB Steuerberater, Rechtsanwalt, Banken, etc).
Gerade in Bereichen, in denen es besonders auf das Vertrauen der Kunden ankommt (zB bei einer Bank, in einer Steuerberatung), steht es dem Arbeitgeber idR frei, unpassende Kostümierungen zu verbieten.
Hat man Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung am Faschingsdienstag?
Der Faschingsdienstag ist ein ganz normaler Werktag und somit – auch wenn er von manchen Zeitgenossen zum intensiven Feiern genutzt wird – selbstverständlich kein gesetzlicher Feiertag. Die Teilnahme an einem Faschingsumzug, an Faschingsfeiern etc ist trotz Sitte oder Herkommens auch kein wichtiger Dienstverhinderungsgrund.
Wer im Fasching frei haben will, muss somit – wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig frei gibt – um Urlaub oder Zeitausgleich ansuchen. Es gibt auch keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Lehnt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Wunsch auf (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub oder auf Zeitausgleich ab, muss also auch am Faschingsdienstag gearbeitet werden. Unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit stellt rechtlich eine Arbeitsverweigerung dar und kann zur fristlosen Entlassung führen.
Ist ein frühzeitiger Betriebsschluss am Faschingsdienstag zulässig?
In manchen Regionen Österreichs ist es üblich, dass viele Geschäfte und Betriebe am Faschingsdienstag zu Mittag ihre Pforten schließen. Die Frage, ob in diesem Fall den Arbeitnehmern für den freien Nachmittag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu lösen:
- In der Praxis wird oftmals Zeitausgleich vereinbart.
- Beliebt ist auch die Variante, einen halben Urlaubstag zu vereinbaren, obwohl dies rechtlich – so der Wunsch vom Arbeitgeber ausgeht – problematisch ist: Laut Urlaubsgesetz ist die kleinste Einheit für den Urlaubsverbrauch eigentlich eine Urlaubswoche, weil nur dadurch die Erholungswirkung gesichert ist. Der (in der Praxis häufige) Verbrauch in einzelnen Tagen oder gar Halbtagen wird von der Rechtsprechung nur dann als zulässig angesehen, wenn der Wunsch dazu von Arbeitnehmerseite erfolgt.
- In manchen Betrieben wird der freie Nachmittag den Mitarbeitern als zusätzliche bezahlte Freizeit “geschenkt” (Fortzahlung der Bezüge bzw kein Zeitabzug). Bedenken Sie bei dieser Großzügigkeit das Risiko des Entstehens gewohnheitsrechtlicher Ansprüche für die Zukunft.
Unser Tipp
Weisen Sie die Mitarbeiter ausdrücklich darauf hin, dass die Gewährung des freien Faschingsdienstag-Nachmittags ein freiwilliges Entgegenkommen der Firma ist, das ohne jeglichen Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgt.
Prosecco am Arbeitsplatz? Ist das Feiern erlaubt?
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, festzulegen, ob im Betrieb gefeiert wird (bzw gefeiert werden darf) und ob dabei Alkohol getrunken werden darf. Kurzes Anstoßen am Arbeitsplatz wird der Arbeitgeber idR tolerieren müssen, sofern keine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen erfolgt (zB Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften oder absolutem Alkoholverbot, Inkaufnahme wartender Kunden, oÄ).
Im Falle einer trotz Ermahnung wiederholten und erheblichen Missachtung eines betrieblichen Alkoholverbots könnte eine fristlose Entlassung infrage kommen.
Schluss mit lustig: Wo liegen die Grenzen?
Auch wenn in der Faschingszeit die Toleranz gegenüber Scherzen und Streichen etwas großzügiger sein mag, sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Regeln des betrieblichen Verhaltens nicht außer Kraft gesetzt.
Auch während der Faschingszeit (zB auch im Rahmen einer betrieblichen Faschingsfeier) sind daher selbstverständlich
- sexuelle Belästigungen,
- Misshandlungen (Schlagen, Bespucken, etc),
- gröbliche Ehrenbeleidigungen (Beschimpfungen, etc)
verboten. Daran ändert auch eine – allenfalls durch das Tragen einer Maske, Perücke, oÄ – herabgesetzte persönliche “Hemmschwelle” nichts.
Verwendet jemand den Fasching als “Deckmantel” für Entgleisungen im obigen Sinne, setzt er einen Grund für eine fristlose Entlassung.
Hören Sie dazu demnächst auch unser Podcastfolge unter www.steueraffe.at.
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