9. September 2024
Entlastung der Erwerbseinkommen
Update
Was ist neu und was ändert sich?
Der Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 sieht betreffend Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des noch nicht erfassen Drittels eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen, die volle Anpassung der Absetzbeträge sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 vor. Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten. Mit einer Gesetzwerdung ist in der Herbstlegistik noch vor den Wahlen zu rechnen.
Grenzbeträge für die ersten fünf Tarifstufen:
Eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5% zu der bereits automatischen Anpassung von rund 3,33% würde folgende neue Tarifgrenzen ergeben:
gültig in 2024 | geplant für 2025 | ||
Einkommen | Steuersatz | Einkommen | Steuersatz |
für die ersten € 12.465 | 0% | für die ersten € 13.244 | 0% |
€ 12.465 bis € 20.397 | 20% | € 13.244 bis € 21.512 | 20% |
€ 20.397 bis € 34.192 | 30% | € 21.512 bis € 35.664 | 30% |
€ 34.192 bis € 66.178 | 40% | € 35.664 bis € 68.833 | 40% |
€ 66.178 bis € 99.266 | 48% | € 68.833 bis € 102.575 | 48% |
€ 99.266 bis € 1 Mio | 50% | € 102.575 bis € 1 Mio | 50% |
Volle Inflationsanpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie SV-Rückerstattung und des SV Bonus
Davon erfasst wären: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).
Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sollen auf € 30 (derzeit: € 26,40) und das pauschale Nächtigungsgeld auf € 17 (derzeit: € 15) erhöht werden.
Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel
Das km-Geld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich € 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für PKW € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E-Bikes € 0,38) angehoben werden. Auch für mitbeförderte Personen soll ein einheitlicher Satz von € 0,15 angesetzt werden können.
Dazu kommt für Fahrräder eine Verdoppelung der Obergrenze auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der km-Geld maximal angesetzt werden kann. Für Fußgänger kommt eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km, ab der km-Geld angesetzt werden kann.
Zudem sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse, die der Arbeitgeber bei Öffi-Nutzung steuerfrei auszahlen kann, angehoben werden, und das BMF soll eine verständliche Klarstellung der geltenden Regelung zu steuerfreien Beförderungsleistungen veröffentlichen.
Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge
Für die Tarif- und Freigrenzen der „Sonstigen Bezüge“ (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll eine automatische jährliche Progressionsabgeltung gelten.
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