13. Februar 2026

Die wichtigsten Steueränderungen 2026 – Ein Überblick

Mit Beginn des Jahres 2026 treten zahlreiche steuerliche Neuerungen in Kraft, die sowohl Unternehmer/innen als auch Privatpersonen betreffen. Viele der Änderungen bringen Erleichterungen, einige sorgen für neue Rahmenbedingungen im Alltag. Wir haben für Sie die wesentlichsten Punkte übersichtlich aufbereitet.

Ausweitung der Basispauschalierung & Anpassung der Vorsteuerpauschale (EStG & UStG)

Ab 1.1.2026 wird die Basispauschalierung weiter ausgebaut. Die Umsatzgrenze steigt von bisher € 320.000 (2025) auf € 420.000, wodurch mehr Betriebe die vereinfachte Gewinnermittlung nutzen können. Der pauschale Betriebsausgabenersatz beträgt künftig 15 % (gedeckelt mit € 63.000). Der reduzierte Satz von 6 % bleibt unverändert. Da die umsatzsteuerliche Pauschalierung an diese Regelung gekoppelt ist, erhöht sich auch die Vorsteuerpauschale: Ab 2026 können bis zu € 7.560 geltend gemacht werden (1,8 % vom Jahresnettoumsatz).

Kein Vorsteuerabzug bei Vermietung von Luxusimmobilien (UStG)

Für die Vermietung sogenannter „besonders repräsentativer Grundstücke“ gilt ab 1.1.2026 eine unechte Steuerbefreiung – ein Vorsteuerabzug ist damit ausgeschlossen. Als Luxusimmobilien gelten Objekte, deren Anschaffungs-, Herstellungs-, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder Großreparaturkosten für das Grundstück für Wohnzwecke samt Nebengebäuden und sonstige Bauwerke innerhalb von fünf Jahren mehr als € 2 Mio netto betragen. Bei Zinshäusern ist die Prüfung je Mietobjekt vorzunehmen. Ein Verzicht auf diese Steuerbefreiung ist nicht möglich.

Höhere Umsatzgrenze für das Finanzamt für Großbetriebe (FAG)

Mit 1.1.2026 wird die Zuständigkeitsgrenze des Finanzamts für Großbetriebe angehoben:

von bisher € 10 Mio auf € 12,5 Mio Umsatz. Bereits laufende Verfahren werden im jeweiligen Verfahrensstand vom Finanzamt Österreich weitergeführt.

Neue Regeln für Vollmachten vor Abgabenbehörden (BAO)

Ab 2026 gelten neue, praxisfreundliche Bestimmungen:

  • Vollmachten können nun qualifiziert elektronisch signiert direkt über FinanzOnline übermittelt werden.
  • Berufsmäßige Parteienvertreter müssen eine Vollmacht weiterhin nur in Zweifelsfällen vorlegen.
  • Mit § 83a BAO wird die unentgeltliche Vertretung im privaten Umfeld bei Arbeitnehmerveranlagungen erleichtert. Zulässig sind bis zu vier Vollmachten. Diese Vollmachten können über eine eigene dafür geschaffene FinanzOnline-Funktion geltend gemacht werden.
Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung (BAO)

Seit 1.9.2025 können nur noch Personen auf die elektronische Zustellung verzichten, die nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind. Um über neue Zustellungen informiert zu werden, ist es notwendig, die im FinanzOnline hinterlegte E-Mail-Adresse auf Aktualität zu kontrollieren.

Anhebung der Umsatzgrenze für Erleichterungen bei Belegerteilung & Registrierkassenpflicht

Für bestimmte Umsätze – z. B. im Freien erbrachte Umsätze, bei Hütten, Buschenschanken oder kleinen Kantinen – wird die Grenze für vereinfachte Regelungen ab 1.1.2026 von € 30.000 auf € 45.000 angehoben.

Konkretisierung der elektronischen Belegerteilung (BAO)

Ab 1.10.2026 gilt ein elektronischer Beleg als erteilt, wenn Kund/innen die Möglichkeit haben, ihn direkt beim Zahlungsvorgang via QR Code oder Link abzurufen.

Unverändert bleibt jedoch:

  • Kund/innen können jederzeit einen Papierbeleg verlangen.
  • Auch die Finanzbehörde hat weiterhin Anspruch auf einen physisch ausgedruckten Beleg.
Beschränkung der Barentrichtung von Abgabenschulden

Ab 1.1.2026 dürfen Abgabenschulden nur noch bis € 10.000 pro Tag bar bezahlt werden.
Ausgenommen sind Barabnahmen im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen.

Senkung der Elektrizitätsabgabe ab 1.1.2026

Zur Entlastung der Energiekosten wird die Elektrizitätsabgabe im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2026 deutlich reduziert:

  • von 1,5 Cent/kWh auf 0,82 Cent/kWh
  • für private Haushalte sogar auf 0,1 Cent/kWh

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