20. März 2026
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit NEU
Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in können
- eine Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr (am Stück oder in Teilen) oder
- eine Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren (am Stück oder in Teilen)
innerhalb eines Rahmenzeitraumes von vier Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen 12 Monate gedauert hat. Die Inanspruchnahme der Bildungskarenz kann dabei auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate betragen muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Diese Möglichkeit besteht auch für die Bildungsteilzeit, wobei in diesem Fall der einzelne Teil mindestens vier Monate betragen muss und die Gesamtdauer zwei Jahre nicht überschreiten darf.
Die Vereinbarung über Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- aktueller Bildungsstand (Qualifikation) des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin,
- Art und Dauer der Bildungsmaßnahme,
- Bildungsziel,
- bei Bildungsteilzeit außerdem das Ausmaß und die Lage der reduzierten Arbeitszeit.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitsnehmers bzw. der Arbeitnehmerin auf Gewährung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Das Zustandekommen einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung (zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in) und der Zuerkennung der Weiterbildungs(teilzeit)beihilfe durch das AMS abhängig.
Gesetzliche Rahmenbedingungen (§ 37e AMSG):
- Voraussetzung für Bildungskarenz oder -teilzeit ist künftig eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens 12 Monaten im aktuellen Dienstverhältnis (statt früher sechs Monate).
- Förderfokus: Vorrangig profitieren sollen geringer qualifizierte Arbeitnehmer/innen. Akademiker/innen müssen strengere Bedingungen erfüllen (insgesamt mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung, davon die letzten 12 Monate im aktuellen Dienstverhältnis).
- Arbeitgeber/innen müssen künftig bei einer Bildungskarenz von Besserverdienenden (ab der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) 15 % der Gesamtbeihilfemitfinanzieren, und zwar in Form eines Direktzuschusses an den/die Arbeitnehmer/in(Weiterbildungszuschuss), wodurch sich die AMS-Beihilfe entsprechend verringert. Der betriebliche Weiterbildungszuschuss ist lohnsteuerfrei, in der betrieblichen Vorsorge und Sozialversicherung beitragsfrei (SV-Beiträge werden vom AMS getragen). Im Bereich DB, DZ, KommSt ist der Weiterbildungszuschuss aufgrund der derzeitigen Gesetzesformulierung abgabepflichtig (ob es zu einer diesbezüglichen Gesetzesanpassung kommen wird, ist noch ungewiss).
- Die arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit muss Bildungsstand des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, Art und Dauer der Bildungsmaßnahme und Bildungsziel sowie bei Bildungsteilzeiten zusätzlich das Ausmaß und die Lage der reduzierten Arbeitszeit enthalten.
- Ein direktes Anschließen der Weiterbildungszeit an den Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld ist nicht mehr möglich („Elternkarenz-Sperre“), weil eine mindestens 26-wöchige arbeitslosenversicherte Beschäftigungszeit unmittelbar vor der Weiterbildungszeit liegen muss.
- Gesetzlich ist nur die Mindest- und Maximalhöhe der Beihilfe vorgegeben (2026: täglich € 41,49 bis € 69,77). Die näheren Kriterien werden durch eine AMS-Richtlinie festgelegt. Eine geringfügige Beschäftigung während der Weiterbildungs(teil)zeit ist nur dann möglich, wenn sie bei einem anderen als dem/der karenzierenden Arbeitgeber/in erfolgt und bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bestanden hat.
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