28. November 2025
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ab 2026
Ein Gesetzesentwurf sieht neue Rahmenbedingungen für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ab 01.01.2026 vor, im Zentrum steht insbesondere die Einführung der Weiterbildungsbeihilfe anstelle des früheren Weiterbildungsgeldes bzw. Bildungsteilzeitgeldes. Das Weiterbildungsgeld, das vom AMS zu gewähren ist, ist zur Absicherung des Lebensunterhalts während Weiterbildungsmaßnahmen gedacht, es besteht auf die Beihilfe aber kein Rechtsanspruch.
Vorbehaltlich der Gesetzwerdung sind folgende gesetzliche Rahmenbedingungen vorgesehen:
- Voraussetzung für Bildungskarenz oder -teilzeit sind künftig mindestens 12 Monate ununterbrochene Beschäftigung im aktuellen Dienstverhältnis (statt bisher sechs Monate).
- Der Förderfokus soll vorrangig auf geringqualifizierte Arbeitnehmer liegen. Akademiker müssen strengere Bedingungen erfüllen (insgesamt mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung, davon die letzten 12 Monate im aktuellen Dienstverhältnis).
- Bei Besserverdienenden (ab der halben Höchstbeitragsgrundlage) müssen Arbeitgeber künftig 15 % der Beihilfe mitfinanzieren, und zwar in Form eines Direktzuschusses an den Arbeitnehmer, wodurch sich die AMS-Beihilfe entsprechend verringert.
- Die arbeitsrechtliche Vereinbarung muss Bildungsstand, Maßnahme und Ziel enthalten.
Viele maßgebliche Details sind erst durch eine AMS-Richtlinie zu regeln. Der Gesetzesentwurf sieht z.B. die Mindest- und Maximalhöhe der Beihilfe vor (angepasst an 2026: täglich € 41,49 bzw. € 69,77), die Festlegung der Kriterien für die konkrete Beihilfenhöhe allerdings bleibt der AMS-Richtlinie vorbehalten. Die Praxis erwartet aller Voraussicht nach umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten.
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