30. Juni 2025

Betriebsveräußerung: Auswirkungen in der Einkommen- und Umsatzsteuer

Was wird unter Betriebsveräußerung verstanden?

Die Betriebs- (Teilbetriebs-)Veräußerung meint die Übertragung eines gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs auf einen anderen Rechtsträger.

  • Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (wie Immobilien, Maschinen, Warenbestände, Know-how und Kundenstämme) zu einem angemessenen Preis im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs an einen Rechtsnachfolger übertragen werden. Dadurch wird der Nachfolger in die Lage versetzt, das Unternehmen fortzuführen.
  • Bei einer Teilbetriebsveräußerung wir ein abgrenzbarer Teil eines Gesamtbetriebes übertragen, der eigenständig wirtschaftlich tätig sein kann. Dabei gelten ähnliche steuerliche Regelungen wie bei einer vollständigen Betriebsveräußerung.

Rechtliche Grundlagen im Einkommensteuerrecht

Bei einer Betriebsveräußerung ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Dieser entsteht, wenn der Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt. Zahlungsmodalitäten beeinflussen die Höhe des Veräußerungsgewinns grundsätzlich nicht (Ausnahme: Renten).

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes muss immer anhand einer Bilanz erfolgen. Wurde das Betriebsergebnis vor der. Betriebsveräußerung durch eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung (oder Pauschalierung) ermittelt, so ist im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung verpflichtend eine Bilanz zu erstellen. Ein dabei entstehender Übergangsgewinn/-verlust ist im letzten Gewinnermittlungszeitraum – vor der Veräußerung – zu berücksichtigen.

Hinweis: Bei der Besteuerung betrieblicher Grundstücke, von Gebäuden und bei Renten sind Sonderbestimmungen zu beachten

Der Veräußerungsgewinn unterliegt im Jahr der Veräußerung der Einkommensteuer, wobei unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen für den Veräußerungsgewinn bzw. den Übergangsgewinn in Anspruch genommen werden können.

Einkommensteuerliche Begünstigungen:

  • Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG: So die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes im Jahr der Betriebsveräußerung erfolgt, kann ein Freibetrag iHv von € 7.300,- (anteilig bei Teilbetriebsveräußerungen) in Anspruch genommen werden. Der den Freibetrag übersteigende Teil unterliegt – ohne weitere Begünstigung – der Einkommensteuer.
  • Verteilung nach § 37 Abs. 2 EStG: Auf Antrag kann der Veräußerungsgewinn gleichmäßig auf 3 Jahre verteilt werden. Das erste Drittel ist im Jahr der Veräußerung anzusetzen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Betrieb seit Betriebseröffnung bzw. seit dem letzten entgeltlichen Erwerbungsvorgang sieben Jahre bestand (5-Jahresverteilung bei Enteignung).
  • Begünstigter Steuersatz nach § 37 Abs. 5 EStG: Die Halbsatzbegünstigung kommt zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige
    • verstorben ist,
    • wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder
    • das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Die Begünstigung erfolgt antragsgebunden und reduziert die Einkommensteuer aus dem Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinn auf den halben Durchschnittssteuersatz, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb des Betriebes sieben Jahre verstrichen sind.

Bei Inanspruchnahme der Begünstigung muss die aktive Betätigung eingestellt werden. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,- und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,- im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen sind für den Halbsatz nicht begünstigungsschädlich.

Rechtliche Grundlagen im Umsatzsteuerrecht

Eine Geschäftsveräußerung gemäß § 4 Abs. 7 UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer sein gesamtes Unternehmen oder einen gesondert geführten Betriebsteil im Ganzen veräußert. Wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG erfüllt sind, sind Geschäftsveräußerungen nach den allgemeinen Regeln des § 1 UStG steuerbar.
Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die übertragenen Gegenstände und Rechte. Übernommene Schulden des Verkäufers werden dabei ebenfalls zum Entgelt gezählt und erhöhen den Kaufpreis. Die Umsatzsteuerpflicht besteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort oder ratenweise entrichtet wird.
Der Kaufpreis wird in der Folge anteilig auf das übernommene Vermögen aufgeteilt und mit den entsprechenden Umsatzsteuersätzen versteuert, wobei Steuerbefreiungen weiterhin gelten.

  • Entgeltsteile für Gegenstände, die nicht für das Unternehmen angeschafft wurden – wie zB PKW – sind somit als nicht steuerbarer Umsatz auszuscheiden.
  • Entgeltsteile für unecht von der Umsatzsteuer befreite Gegenstände – wie zB Grundstücke, sowie Geldforderungen, Wertpapiere und Gesellschaftsanteile – sind als umsatzsteuerbefreit zu behandeln.
  • Entgeltsteile für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Gegenstände sind mit dem jeweiligen Steuersatz zu versteuern (Hinweis: Der Firmenwert unterliegt dem Normalsteuersatz.)

Der Veräußerer hat eine Rechnung gem. § 11 UStG auszustellen und der Erwerber kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Alternativ kann der Erwerber beim Finanzamt einen Überrechnungsantrag stellen.

Hinweis zu Immobilien

Vorsteuerberichtigung: Für Gebäude, bei denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, kann eine Berichtigung erforderlich sein.

Option zur Steuerpflicht: Der Veräußerer kann die Steuerpflicht für bestimmte Grundstücksübertragungen wählen, um Vorsteuerkorrekturen zu vermeiden. Wird der Umsatz steuerpflichtig behandelt, so ist der Gesamtkaufpreis für das Grundstück – inkl. Grund und Boden – der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Fazit

Die Betriebsveräußerung ist ein vielschichtiges Thema des Steuerrechtes und erfordert sorgfältige Planung und umfassendes Verständnis der steuerlichen Vorschriften. Mit den richtigen Maßnahmen können Steuerpflichtige erhebliche Vorteile, wie etwa Steuervergünstigungen oder Freibeträge, nutzen.
Sorgfältige Planung und Dokumentation (Veräußerungsvertrag, Bewertung von Wirtschaftsgütern) sind essentiell, um die steuerlichen Vorteile einer Betriebsveräußerung optimal nutzen zu können.

 

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