28. April 2025

Abgabenbefreiung bei älteren Arbeitnehmern

Nachstehend finden Sie eine Übersicht der Befreiungen von älteren Arbeitnehmern:

1. Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Befreiung ab dem folgenden Monatsersten nach

  • Vollendung des 63. Lebensjahres oder
  • Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension (ausgenommen Korridorpension)

2. Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag

  • Befreiung ab dem folgenden Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres

3. Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag

Befreiung ab dem folgenden Monatsersten nach

  • Vollendung des 63. Lebensjahres oder
  • Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension (ausgenommen Korridorpension)

4. Pensionsversicherungsbeiträge

  • Halbierung der Beiträge ab dem folgenden Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters (bei Männern 65, bei Frauen je nach Geburtsdatum zwischen 60 und 65) für die Dauer von bis zu drei Jahren, sofern keine Alterspension bezogen wird.
  • Befristete Bestimmung 2025: Entfall des Dienstnehmeranteils (nicht Dienstgeberanteils) für laufenden Bezüge bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze, wenn ab dem Monatsersten nach Erreichen des
    Regelpensionsalters (bei Männern 65, bei Frauen je nach Geburtsdatum zwischen 60 und 65) neben dem Bezug der Alterspension noch eine unselbständige (bzw. selbständige) Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

5. Unfallversicherungsbeitrag

  • Befreiung ab Vollendung des 60. Lebensjahres

6. Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer)

  • Befreiung ab Vollendung des 55. Lebensjahres

 

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