22. März 2022
Arbeitsrecht
Update zu Sonderbetreuungszeit und Sonderfreistellung für (geimpfte) Schwangere
Die Regelung der Sonderbetreuungszeit, die mit 31. März 2022 auslaufen würde, wird durch Verordnung des Arbeitsministers bis 8. Juli 2022 (Ende des Schuljahres 2021/2022) verlängert.
Auch die Verlängerung der Regelung der coronabedingten Freistellung von Schwangeren wurde nunmehr von der Bundesregierung beschlossen und bis 30. Juni 2022 verlängert.
Laut dieser Regelung sind schwangere Frauen ab der 14. Schwangerschaftswoche auf ihr Verlangen freizustellen, wenn sie Arbeiten mit Körperkontakt leisten und kein kontaktloses Arbeiten möglich ist. Das Entgelt ist weiterzubezahlen, der Arbeitgeber kann die Entgeltrückerstattung beim Krankenversicherungsträger beantragen.
Es handelt sich allerdings nicht nur um eine schlichte Verlängerung der bisherigen Gesetzesregelung, sondern auch um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs: Anders als bisher gilt die Regelung nunmehr auch für Schwangere mit vollständigem Impfschutz. Das bedeutet, dass der Impfstatus ab sofort für die Anwendbarkeit der COVID-19-Risikofreistellung keine Rolle mehr spielt.
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