10. März 2022

Verlustersatz

Update Verlustersatz

Grundsätzlich sind Unternehmen, die in Österreich Ihren Sitz oder Betriebsstätte haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, anspruchsberechtigt. Der Kreis der Unternehmen, die von der Gewährung ausgenommen sind, ist weitgehend ident mit den ausgenommenen Unternehmen für den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000).

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Der Verlustersatz ist auch für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz beansprucht wurde, ausgeschlossen.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in den antragsgegenständlichen Zeiträumen einen Umsatzausfall von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum des Jahres 2019 erleidet.

Verlustersatz Betrachtungszeiträume

Als Betrachtungszeitraum 1 gilt der 16.9.2020 bis 30.9.2020, die folgenden Betrachtungszeiträume  2 – 10 beziehen sich jeweils auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021. Die Antragstellung muss für jeweils zusammenhängende Betrachtungszeiträume erfolgen (Ausnahme: wenn für November und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde).

Der maßgebliche Verlust ist wie folgt zu ermitteln:

+ Erträge (Umsätze=Waren- und Leistungserlöse lt. Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen  Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen);

+ Beteiligungserträge, wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze betragen;

+ Versicherungsleistungen;

+ Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise angefallen sind;

+ Zuschüsse im Zusammenhang mit der Kurzarbeit;

+ Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

-abzüglich abzugsfähige Betriebsausgaben (ausgenommen: außerplanmäßige Abschreibungen, Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen, Zinsaufwand, soweit dieser den Zinsertrag NICHT übersteigt, und der auf die Anschaffung von Finanzanlagevermögen entfallende verbleibende Zinsaufwand).

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Betriebsausgaben und -einnahmen nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfassen, sofern das nicht zu willkürlichen Verschiebungen führt.

Ersetzt wird grundsätzlich 70% des so ermittelten Verlustes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme von weniger als € 10 Mio) beträgt die Ersatzrate 90%. Der Verlustersatz ist derzeit mit höchstens € 3 Mio pro Unternehmen begrenzt.

Der Verlustersatz selbst stellt eine steuerfrei Betriebseinnahme dar, kürzt aber die Betriebsausgaben (und damit einen allfälligen Verlustvortrag).

Die Antragstellung der ersten Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 auf Basis einer Prognoserechnung erfolgen. Hier wird dann 70% des voraussichtlichen Zuschusses ausbezahlt. Die zweite Tranche ist in der Zeit zwischen 1.7.2021 und 31.12.2021 zu beantragen. Die Antragstellung hat jeweils über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen.

Mit dem Antrag muss sich der Antragsteller ua. dazu verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze Bedacht zu nehmen und bestimmte Einschränkungen bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen zu beachten.

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