8. Juli 2026
Umwidmungszuschlag bei Grundstücksverkäufen
Was seit 2025 gilt
Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde der sogenannte Umwidmungszuschlag eingeführt. Ergänzende Klarstellungen dazu enthält nun der EStR-Wartungserlass 2026.
Wird ein Grundstück nach dem 31. Dezember 2024 in Bauland umgewidmet und anschließend nach dem 30. Juni 2025 veräußert, erhöht sich der Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens grundsätzlich um einen Umwidmungszuschlag von 30 %.
Der Zuschlag gilt unabhängig davon, ob es sich um Alt- oder Neuvermögen handelt, und betrifft sowohl Privatpersonen als auch Körperschaften. Er erhöht ausschließlich die Einkünfte aus der Veräußerung von Grund und Boden – nicht jedoch jene aus der Veräußerung von Gebäuden.
Nicht zur Anwendung kommt der Umwidmungszuschlag beispielsweise bei Veräußerungen, für die die Hauptwohnsitzbefreiung gilt, oder wenn insgesamt ein Veräußerungsverlust entsteht.
Der EStR-Wartungserlass enthält darüber hinaus Klarstellungen unter anderem zur Berechnung, zur Deckelung des Zuschlags sowie zu Ratenkäufen und bebauten Grundstücken.
Unser Tipp: Prüfen Sie bereits vor einem geplanten Grundstücksverkauf, ob ein Umwidmungszuschlag anfällt. Gerne beraten wir Sie zu den steuerlichen Auswirkungen.
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