3. August 2026
NoVA-Rückvergütung: Neue Voraussetzungen seit Juli 2026
NoVA-Rückvergütung: Neue Voraussetzungen seit Juli 2026
Seit 1. Juli 2026 gelten neue Regelungen für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Eine Rückvergütung ist seither nur mehr unter strengeren Voraussetzungen möglich.
Zeitlicher Rahmen der Rückvergütung
Bis Ende Juni 2026 konnte die beim Erwerb oder Import eines Fahrzeugs entrichtete NoVA bei einer späteren Lieferung oder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland anteilig rückvergütet werden.
Seit 1. Juli 2026 besteht dieser Anspruch nur mehr, wenn das Fahrzeug im Inland nicht länger als 48 Monate ununterbrochen zugelassen war. Fahrzeuge, die länger als vier Jahre in Österreich zugelassen sind, verlieren den Anspruch auf eine NoVA-Rückvergütung vollständig.
Nach Klarstellung des Bundesministeriums für Finanzen wird diese Frist durch zwischenzeitliche An- oder Abmeldungen weder unterbrochen noch verlängert.
Wichtig
Für die Beurteilung, ob eine inländische Verwendung vorliegt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Maßgeblich sind insbesondere
- der Ort der überwiegenden Nutzung,
- der regelmäßige Abstellort sowie
- die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug.
Eine bloße Ummeldung oder Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft genügt daher nicht. Entscheidend ist, dass der Nutzungsschwerpunkt tatsächlich und dauerhaft ins Ausland verlagert wird.
Zusätzliche Nachweispflichten
Für die Beantragung der NoVA-Rückvergütung sind zusätzliche Nachweise erforderlich. Dazu zählen unter anderem die Bekanntgabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), der Nachweis über die Sperre der Genehmigungsdatenbank, das Fehlen einer inländischen Zulassung sowie – bei Vergütungsbeträgen von mehr als € 5.000 – ein zusätzliches Wertgutachten.
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