21. Januar 2026

Trinkgeldpauschalierung 2026

Neuerungen ab 2026 insbesondere Hotel- und Gastgewerbe

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Trinkgelder werden mit Wirkung ab 01.01.2026 in mehrfacher Hinsicht angepasst:

  • Keine SV-Pflicht für Trinkgelder, die über den festgelegten Pauschalbeträgen liegen: Es wird gesetzlich klargestellt, dass für Zeiträume ab 01.01.2026 die festgelegten Pauschalbeträge für die SV-Pflicht als Maximalbeträge gelten. Somit können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden können, wenn sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag. Das tatsächliche Trinkgeld wird daher, selbst wenn es im Einzelfall nachweislich höher ist als der jeweilige Pauschalbetrag, ab 01.01.2026 nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen.
  • „Amnestie für die Vergangenheit“: Für Zeiträume vor dem 01.01.2026 verjährt das Recht des Sozialversicherungsträgers, Beiträge für „pauschalübersteigende“ Trinkgelder festzulegen, mit 01.01.2026. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Versicherungsträger bis 30.09.2026 neue Trinkgeldpauschalen (auf Basis der neuen Rechtslage) verlautbart. Falls es bereits zu Vorschreibungen bzw. Nachverrechnungen gekommen ist, sind mögliche Härtefälle in Bezug auf nachverrechnete trinkgeldbezogene Beiträge vom Sozialversicherungsträger (i.d.R. ÖGK) im Rahmen der Selbstverwaltung zu prüfen; die Beitragsgrundlagen der Versicherten bleiben diesfalls aber unberührt.
  • Informations- und Auskunftspflichten des Betriebes: Eine in derselben Gesetzesnovelle enthaltene Änderung im AVRAG sieht neue Informationspflichten des Betriebes ab 01.01.2026 vor: Alle Arbeitnehmer, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, müssen am Beginn des Dienstverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel informiert werden (bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen muss die Information bis spätestens 28.02.2026 erfolgen). Außerdem haben Arbeitnehmer, die Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern beteiligt werden, ein Auskunftsrecht über die Höhe der bargeldlos gegebenen Trinkgelder (§ 2j AVRAG).

 

Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe

Im Hotel- und Gastgewerbe hat die Österreichische Gesundheitskasse auf Basis einer Sozialpartnereinigung ab 01.01.2026 bundesweit einheitliche SV-pflichtige Trinkgeldpauschalsätze festgelegt (avsv Nr. 3/2026). Die Trinkgeldpauschalen gelten für Arbeitnehmer (einschließlich Lehrlinge und Pflichtpraktikanten), die in Mitgliedsbetrieben der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie oder Gastronomie beschäftigt sind. Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, ob das jeweilige Dienstverhältnis dem Hotel- und Gastgewerbe-Kollektivvertrag unterliegt.

Neben freiwilligen Trinkgeldern von dritter Seite sind auch Trinkgelder umfasst, die über ein Verteilsystem („Tronc-System“) im Betrieb aufgeteilt werden.

Von der Trinkgeldpauschalregelung sind ausgenommen:

  • Arbeitnehmer in der Systemgastronomie,
  • Arbeitnehmer in Schüler-, Lehrlings-, Studenten- und Seniorenwohnheimen,
  • Backoffice-Mitarbeiter (z.B. Buchhalter, Personalverrechner) und Haustechniker, sofern sie nachweislich kein Trinkgeld erhalten (z.B. dienstvertragliches Trinkgeldannahmeverbot, Erklärung über den Nichterhalt von Trinkgeldern o.ä.).
  • Arbeitnehmer, bei denen die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder im Beitragszeitraum nachweislich unter 50 % des jeweiligen Trinkgeldpauschalbetrages liegen (diesfalls sind anstelle der Trinkgeldpauschale die tatsächlichen Trinkgelder maßgeblich).

Die Trinkgeldpauschale beträgt für den Kalendermonat (wobei dieser gemäß § 44 Abs. 2 ASVG einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist):

Arbeitnehmer mit Inkasso

  • 2026: € 65,00
  • 2027: € 85,00
  • 2028: € 100,00

Arbeitnehmer ohne Inkasso

  • 2026: € 45,00
  • 2027: € 45,00
  • 2028: € 50,00

Lehrlinge und Pflichtpraktikanten

  • 2026: € 20,00
  • 2027: € 20,00
  • 2028: € 25,00

Ab 2029 werden die Werte jährlich mit der Aufwertungszahl valorisiert.

Für Teilzeitbeschäftigte und für fallweise Beschäftigte ist der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen.

Trinkgeldpauschalen sind auch für Abwesenheitszeiten (z.B. Krankenstand, Urlaub, Berufsschule) anzusetzen, die am Stück einen Monat nicht übersteigen; die Trinkgeldpauschale entfällt daher erst bei durchgehender Abwesenheit von mehr als einem Monat (also ab dem zweiten Monat).

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