12. Dezember 2024

Steuerspartipps für Dienstgeber zum Jahresende

1. Kinderbetreuungszuschuss

Leistet der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für sachlich bestimmte Arbeitnehmergruppen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung durch eine

  • institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Hort, Kindergarten etc) oder durch eine
  • pädagogisch qualifizierte Person,

dann ist dieser Zuschuss bis maximal 2.000 Euro jährlich pro Kind bis zum 14. Lebensjahr lohnsteuer‑, sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenfrei.

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass der Zuschuss

  • direkt an die institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an die
  • pädagogisch qualifizierte Person,

geleistet wird (keine Zahlung an den Arbeitnehmer!).

Gutscheine können nur an die institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung übergeben werden.

2. Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) gibt es pro teilnehmenden Dienstnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag in Höhe von 365 Euro. Dieser Freibetrag gilt für die zusammengerechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr.

Sachzuwendungen (zB Weihnachtsgeschenke) an Dienstnehmer sind bis maximal 186 Euro pro Jahr und Dienstnehmer steuerfrei. Sachgeschenke sind bspw. Warengutscheine, Goldmünzen und auch die Autobahnvignette. Geldgeschenke sind hingegen steuerpflichtig.

Der Dienstgeber darf die geldwerten Vorteile nicht pauschal versteuern. Er muss jeweils in einem Teilnehmerverzeichnis jene Dienstnehmer angeben, die an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben.

3. Zukunftssicherung

Die Zukunftssicherung für alle Dienstnehmer ist bis 300 Euro pro Jahr und Dienstnehmer lohnsteuerfrei. Darunter fallen bspw. Prämienzahlungen für bestimmte Lebens‑, Kranken- und Unfallversicherungen, Beiträge an Pensionsinvestmentfonds.

Achtung: Bei einer Bezugsumwandlung innerhalb der Höchstbeitragsgrundlage schreibt die Gesundheitskasse Sozialversicherungsbeiträge vor. Für Dienstnehmer im System Abfertigung Neu fallen damit auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse an.

4. Jobticket

Arbeitgeber können die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für ihre Arbeitnehmer abgabenfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn-oder Arbeitsort gültig ist (Bsp: Wohnort Wien, Arbeitsort Krems, begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist).

Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.

Auch eine Kostenübernahme des Tickets ist abgabenfrei möglich, d.h. der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch die Kosten des Tickets ganz oder teilweise ersetzen.

5. Aus- und Fortbildungskosten

Ausbildungs– als auch Fortbildungskosten gehören gemäß § 26 Z 3 EStG dann nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten selbst trägt, unter der Voraussetzung, dass ein betriebliches Interesse nachgewiesen wird. Aufwendungen des Arbeitgebers im ausschließlichen Interesse des Arbeitnehmers (zB Führerschein der Gruppen A und B) sind steuerpflichtigen Arbeitslohn.

6. Lehrlinge

Als Lehrbetrieb können Unternehmen Unterstützung bei Themen wie Internatskosten, Lernschwierigkeiten, Basisförderung und Lehrabschlussprüfung nutzen. Nähere Infos finden Sie hier.

 

 

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!