28. November 2025

Gutes tun und Steuern sparen: Spendenabzug mittels Sonderausgaben

Zuwendungen aus dem Privatvermögen an spendenbegünstigte Einrichtungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Dabei gilt: Die Summe der Zuwendungen darf 10% des nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen. Für Zuwendungen gemäß § 4b EStG (Zuwendungen zur Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen) und gemäß § 4c EStG (Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung) gelten gesonderte Höchstgrenzen.

Als spendenbegünstigte Einrichtungen gelten:

  • Organisationen, die schon aufgrund des Gesetzes begünstigt sind. Dazu zählen ua Universitäten, öffentliche Kindergärten und Schulen, die Österreichische Nationalbibliothek, Museen, Freiwillige Feuerwehren, Bundesdenkmalamt, etc.
  • Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke erfüllen und vom Finanzamt Österreich als spendenbegünstigt anerkannt wurden.

Was sind spendenbegünstigte Zwecke?

Als spendenbegünstigte Zwecke gelten

  • gemeinnützige Zwecke,
  • mildtätige Zwecke und
  • Zwecke, die die wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung betreffen.

Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet gefördert wird. Dies gilt insbesondere für die Förderung von Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Schulbildung, Naturschutz, etc.
Als mildtätig werden Zwecke bezeichnet, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Automatische Meldung ans Finanzamt

Spenden werden von den jeweiligen spendenbegünstigten Einrichtungen dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres gemeldet und automatisch berücksichtigt. Eine aktuelle Liste der begünstigten Organisationen stellt das Bundesministerium für Finanzen online zur Verfügung (BMF – Liste begünstigter Einrichtungen (Spenden, Kirchenbeiträge u.a.)). Damit die Organisation die bezahlten Beträge dem Finanzamt übermitteln kann, ist es notwendig, dass Vor- und Zuname laut Zentralem Melderegister sowie Geburtsdatum der Organisation bekanntgegeben werden.

Spenden an ausländische Organisationen

Wenn Spenden an ausländische Organisationen geleistet werden, sind diese Beträge in die Steuererklärung aufzunehmen und auf Verlangen der Abgabenbehörde belegmäßig nachzuweisen. Hierfür ist das Formular L1d notwendig, mit dem ausländische Spenden an begünstigte Organisationen berücksichtigt werden können. Der Beleg muss hierbei zumindest enthalten:

  • Name der empfangenden Körperschaft
  • Name des Zuwendenden
  • Betrag und Datum der Zuwendung

Vorgehensweise bei falschen oder nicht gemeldeten Spenden

Über FinanzOnline kann kontrolliert werden, ob von der spendenbegünstigten Einrichtung die richtigen Beträge gemeldet wurden. Sollten Spendenbeträge in falscher Höhe angezeigt werden oder Beträge an Organisationen fehlen, ist eine Korrektur durch die Organisation notwendig. Der Steuerpflichtige muss sich hierzu an die jeweilige Organisation wenden und die Korrektur der Beträge veranlassen.

Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

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