3. November 2025

REMINDER: Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025

Wie bereits berichtet, kann im Kalenderjahr 2025 eine (steuerfreie) Mitarbeiterprämie gewährt werden, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde. Gewährte Coronaprämien (2020 – 2022), Teuerungsprämien (2023) oder Mitarbeiterprämien (2024) sind dabei aber unschädlich.
  • Pro Arbeitnehmer können pro Kalenderjahr maximal € 1.000,00 unter dem Titel „Mitarbeiterprämie“ steuerfrei ausbezahlt werden. Gemeinsam mit einer allfälligen steuerfreien Gewinnbeteiligung darf der Steuerfreibetrag gesamt € 3.000,00 nicht übersteigen.
  • Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) oder die Erfüllung des steuerlichen Gruppenmerkmals ist nicht erforderlich. Allerdings müssen für die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung sowie für betragliche Differenzierungen „sachliche, betriebsbezogene Gründe“ vorliegen.

ACHTUNG: Anders als in den Vorjahren gilt die Befreiung ausschließlich für den Bereich der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. D.h. Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnnebenkosten (betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt) fallen grundsätzlich an.

Aufgrund der Sozialversicherungsbeitragspflicht gilt es daher je nach Art der Gewährung bzw. Auszahlungsmodus zu unterscheiden, ob die Mitarbeiterprämien sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug oder als Sonderzahlung zu werten sind. Besondere Vorsicht gilt bei geringfügig Beschäftigten im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze.

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