25. Juli 2026
Nachschau durch die Finanzpolizei beim Steuerberater
Neben Betriebsprüfungen oder GPLB-Prüfungen kann es in Einzelfällen auch zu unangekündigten Nachschauen durch die Finanzpolizei kommen.
Eine solche Nachschau darf dem Gesetz nach nur bei zwei Personenkreisen stattfinden:
- bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen führen müssen (z.B. der Steuerpflichtige selbst), und
- bei anderen Personen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist.
In diese Personenkreise fällt der Steuerberater des Mandanten in der Regel nicht.
Dabei gilt: Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Ohne entsprechende Entbindung durch den Mandanten dürfen grundsätzlich keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
Darüber hinaus dürfen im Rahmen einer Nachschau lediglich offen zugängliche Unterlagen oder Sachverhalte besichtigt werden. Eine Durchsuchung, wie sie etwa bei einer Hausdurchsuchung zulässig wäre, ist im Rahmen einer Nachschau nicht vorgesehen.
Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, mit der Kammer der Steuerberater/innen und Wirtschaftsprüfer/innen – auch und speziell während der Nachschau, noch bevor Unterlagen offengelegt werden – Kontakt aufzunehmen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. So kann eine Ausnahmesituation schnell entschärft werden, und die Nachschau der Finanzpolizei ist in wenigen Minuten erledigt.
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