5. März 2025
Darf’s ein Job mehr sein? – Mehrfachbeschäftigung
Recht auf Mehrfachbeschäftigung ab 2025
Wenn man mehr als einen Job hat
Dürfen (Teilzeit-)Beschäftigte – aus welchem Grund auch immer – zeitgleich einem weiteren (Teilzeit-)Job nachgehen? Oftmals finden sich Konkurrenzverbote oder Nebenbeschäftigungsverbote in Arbeitsverträgen, die regeln, ob eine Nebenbeschäftigung während eines aufrechten Dienstverhältnisses erlaubt ist oder nicht. Mittlerweile seit März 2024 haben Arbeitnehmer ein gesetzliches Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Das bedeutet, sie dürfen Arbeitsverhältnisse auch mit anderen Arbeitgebern eingehen. Allfällige gegenteilige Vereinbarungen in bestehenden Arbeitsverträgen sind daher grundsätzlich ungültig. Davon zu unterscheiden und weiterhin gültig sind aber nach wie vor Vereinbarungen, wonach beabsichtigte Nebenbeschäftigungen vorab zu melden sind.
Der Arbeitgeber kann im Einzelfall die Unterlassung der weiteren Beschäftigung verlangen (gegebenenfalls einklagen), wenn sie mit Arbeitszeitbestimmungen nicht vereinbar – zusammengerechnet mehr als 12 Arbeitsstunden pro Tag oder mehr als 60 Arbeitsstunden pro Woche – oder der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich wäre. Was zum Beispiel bei Interessenkonflikten, möglicher Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen oder Konkurrenz im selben Gewerbe der Fall sein könnte. Das Recht auf Mehrfachbeschäftigung betrifft nur echte Arbeitsverhältnisse. Nach wie vor kann sich der Arbeitgeber daher die Zustimmung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit wirksam vorbehalten.
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