10. April 2026

Gender Pay Gap: Entgelttransparenzrichtlinie

Die Entgelttransparenzrichtlinie  der Europäischen Union soll die Entgeltgleichheit und Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz stärken bzw. das geschlechtsspezifische Lohngefälle („Gender Pay Gap“) verringern.  Sie ist von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie sieht u.a. Transparenzvorgaben, Auskunftsrechte der Arbeitnehmer/innen und (bei Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten) Berichtspflichten der Arbeitgeber/innen vor.

Verringerung des Gender Pay Gap: Die wesentlichen Pflichten

Hervorzuheben sind aus der Richtlinie insbesondere folgende Punkte (diese müssen wie erwähnt aber erst vom nationalen Gesetzgeber im Detail umgesetzt werden):

  • Transparenzpflicht: Arbeitgeber/innen sollen künftig ihre Arbeitnehmer/innen aktiv – also von sich aus – über die Kriterien für die Entgeltfestlegung (je Arbeitnehmer/innengruppe, die aus Arbeitnehmer/innen mit vergleichbarer Arbeit besteht) informieren, einschließlich der Entgeltentwicklung (z.B. Dienstzeitvorrückungen).
  • Auskunftspflicht: Arbeitgeber/innen sollen künftig auf Verlangen eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin über das Verhältnis des individuellen Entgelts zum durchschnittlichen Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer/innen Auskunft geben müssen.
  • Berichtspflicht: Arbeitgeber/innen mit 100 bis 149 Arbeitnehmer/innen sollen künftig alle drei Jahre, Arbeitgeber/innen mit 150 bis 249 Arbeitnehmer/innen alle zwei Jahre und Arbeitgeber/innen ab 250 Arbeitnehmer/innen jährlich einen Bericht über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle im Unternehmen erstatten müssen. Der Bericht ist u.a. an die Arbeitnehmer/innen, an den Betriebsrat, an die Gleichbehandlungsstelle und an eine – vom Gesetzgeber erst zu schaffende – Überwachungsstelle zu übermitteln.

Einige in der Richtlinie angeführte Aspekte sind in Österreich ohnehin schon bisher durch das Gleichbehandlungsgesetz erfüllt (z.B. Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung und Angabe des Mindestentgelts, Entgeltgleichbehandlungsgebot). In manchen Punkten wird der österreichische Gesetzgeber aber „nachschärfen“ müssen (z.B. beim Einkommensbericht ) oder ganz neue Regelungen schaffen müssen (z.B. hinsichtlich der Transparenz- und Auskunftspflichten). Diesbezügliche konkrete Gesetzesmaßnahmen in Österreich bleiben daher noch abzuwarten.

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