28. Juni 2024
Einführung eines Sonderwochengeldes
Nach derzeitiger Rechtslage haben Frauen, die neuerlich schwanger werden und deren Beschäftigungsverbot zu einem Zeitpunkt zum Tragen kommt, während sie noch in Elternkarenz sind, aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehen, keinen Anspruch auf Wochengeld („Wochengeldfalle“).
Betroffen sind von diesem „Sonderfall“ vor allem jene Arbeitnehmerinnen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden haben (bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes), aber eine längere gesetzliche Karenz in Anspruch nehmen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Jahr 2022 festgestellt, dass die „Wochengeldfalle“ gegen EU-Recht verstößt. Bislang kam es allerdings zu keiner Anpassung der Rechtslage.
Eine geplante Gesetzesnovelle sieht für betroffene Frauen ein Sonderwochengeld vor. Dieses soll in Höhe des erhöhten Krankengeldes gebühren (60 % der Bemessungsgrundlage), wobei als Bemessungsgrundlage der Arbeitsverdienst aus dem Kalendermonat vor Ende des letzten Entgeltanspruchs heranzuziehen ist. Liegt dieser Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, hat der Krankenversicherungsträger den Wert zu valorisieren.
Geplant ist, dass die Bestimmungen zum Sonderwochengeld rückwirkend mit 01.09.2022 in Kraft treten sollen und für Beschäftigungsverbote anwendbar sind, die am oder nach dem 01.09.2022 begonnen haben.
Die genaue Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten, voraussichtlich wird diese erst im Juli 2024 abgeschlossen sein.
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