21. Februar 2022
Durchführungsbericht bei Ende der Kurzarbeit
Bitte vergessen Sie nicht, nach Ende der Kurzarbeit und der daran anschließenden einmonatigen Behaltefrist einen Durchführungsbericht bis spätestens zum 28. des Folgemonats an das AMS zu übermitteln.
Der Durchführungsbericht für die Endabrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist Bestandteil des Förderungsvertrags.
Je nach Situation, insbesondere bei einer Verminderung des (Gesamt-) Beschäftigtenstandes, ist der Durchführungsbericht auch vom Betriebsrat und/oder von der zuständigen Fachgewerkschaft zu unterschreiben.
Es gibt nachstehende Fachgewerkschaften:
- Vida
- GPA-djp
- PRO-GE
- Younion
- GPF
- GBH
- GÖD
Erfahren Sie hier, welche Gewerkschaft für Ihre Arbeitnehmer zuständig ist.
Die Angaben am Durchführungsbericht dienen dem AMS für die erforderliche Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung.
Der Durchführungsbericht für Phase 5 (01.07.2021 bis 30.06.2022) ist – wie bereits bei den vorherigen Phasen – als Webanwendung verfügbar. Hier gelangen Sie direkt zur AMS-Webanwendung.
Nach der letzten Teilabrechnung und Prüfung des Durchführungsberichts erhalten Sie vom AMS eine schriftliche Abrechnungsmitteilung (im eAMS Konto als „Endabrechnung“ betitelt).
Achtung: Auch bei einer vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit ist ein Durchführungsbericht an das AMS zu übermitteln. Die Behaltefrist ist im Regelfall der auf die Beendigung folgende Monat. Wird die Kurzarbeit beispielsweise mit Ende Januar vorzeitig beendet, ist die Behaltefrist vom 01.02.2022 bis 28.02.2022, womit der Durchführungsbericht bis 28.03.2022 abzugeben ist.
Beachten Sie bitte, dass sich das AMS trotz Vorliegens einer Endabrechnungsmitteilung eine tiefergehende Prüfung samt Nachweisen vorbehält. Arbeitgeber als Förderungsnehmer der Kurzarbeitsbeihilfe sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen betreffend Kurzarbeit für mindestens 10 Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung aufzubewahren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung des Durchführungsberichtes oder geben Ihnen die für Ihre Arbeitnehmer zuständige Fachgewerkschaft bekannt.
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