2. Juni 2025
Aufwandsentschädigungen für Einweg-Getränkeverpackungen
In der Pfandverordnung für Einweg-Getränkeverpackungen sind für die Rücknahme der bepfandeten Getränkeverpackungen Aufwandsentschädigungen vorgesehen.
Diese Entschädigungen, als Handling Fee bezeichnet, werden lt. § 12 Abs. 1 der Pfandverordnung vom 25.9.2023 als Entschädigung für den durchschnittlichen Aufwand, den ein Rücknahmeverpflichteter oder freiwilliger Rücknehmer für die Pfandrücknahme trägt, bezahlt. Dazu zählen erforderliche Personalkosten, Instandhaltungskosten, Platzbedarf, Abschreibungen u.a. Die Handling Fee wird von der zentralen Stelle zumindest monatlich ausbezahlt.
Eine Anfrage beim BMF hatte zum Inhalt, ob diese Handling Fee einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstellt. Die Aufwandsentschädigung für die Rücknahme von Einweg-Getränkeverpackungen wurde vom BMF als Entgelte für steuerbare sonstige Leistungen beurteilt und unterliegt somit der Umsatzsteuer.
Beratung und Auskunft per Telefon
Unser Service für Sie!
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!