7. Januar 2025
Aufladen emissionsfreier arbeitgebereigener Kfz – Strompreis 2025
Für das Kalenderjahr 2025 beträgt der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit b der Sachbezugswerteverordnung 35,889 Cent/kWh.
Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen eines privat genutzten Firmenfahrzeuges (Elektroautos, E-Bikes etc.), so besteht für Zeiträume ab 01.01.2023 unter den folgenden Voraussetzungen Abgabenfreiheit („Sachbezugswert von Null“):
- Das Aufladen erfolgt beim Arbeitgeber (im Betrieb, also z.B. in der Firmengarage); ODER
- das Aufladen erfolgt an einer öffentlichen Ladestation und die Ladekosten werden nachgewiesen; ODER
- das Aufladen erfolgt an einer privaten Ladeeinrichtung („Wallbox“) des Arbeitnehmers:
- wenn eine nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug (Kilowattstunde pro Ladevorgang) sichergestellt ist, ist ein vom Arbeitgeber bezahlter Kostenersatz bis zu dem vom BMF veröffentlichten Durchschnitts-Strompreis (in Cent pro kWh) abgabenfrei; für das Kalenderjahr 2024 beträgt dieser „amtliche Strompreis“ 33,182 Cent/kWh, ODER
- wenn keine nachweisliche Zuordnung der Lagemenge möglich ist, ist ein pauschaler Kostenersatz von maximal € 30,00 pro Kalendermonat abgabenfrei (Übergangsregelung für 2023 bis 2025).
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