26. März 2025
Abschaffung von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Das Ende für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit per 1. April 2025 wurde durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 festgelegt.
Arbeitsrechtlich wird es auch nach dem 31.03.2025 noch möglich sein, eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, allerdings wird es hierfür keine finanzielle Unterstützung seitens des AMS mehr geben.
Die AMS-Leistungen (Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld) werden mit Ende März 2025 abgeschafft – Entfall des § 26 und des § 26a AlVG.
Die Übergangsregelung im Überblick
Bereits laufende Bildungskarenzen bzw. Bildungsteilzeiten bleiben vom Stopp des Weiterbildungs-/Bildungsteilzeitgeldes verschont: Weiterbildungs-/Bildungsteilzeitgeld gelten über den 31.03.2025 hinaus in der vom AMS zuerkannten Bezugsdauer weiter, wenn
- der Bezug von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat oder
- Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart worden ist und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.
Das bedeutet für die Praxis konkret:
- Anträge auf Weiterbildungs-/Bildungsteilzeitgeld für einen Laufzeitbeginn vor dem 01.04.2025 sind noch möglich.
- Bei Anträgen auf Weiterbildungs-/Bildungsteilzeitgeld für einen Laufzeitbeginn ab dem 01.04.2025 muss die Vereinbarung bis spätestens 28.02.2025 getroffen worden sein und die Bildungsmaßnahme muss bis spätestens 31.05.2025 beginnen.
- Ab 01.06.2025 sind Anträge auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld nicht mehr möglich.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der AMS Homepage, welche laufend aktualisiert wird.
Gesetzliches Rücktrittsrecht
Arbeitnehmer erhalten ein gesetzliches Rücktrittsrecht von einer vor dem 01.04.2025 vereinbarten Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit, wenn in diesen Fällen infolge der Gesetzesänderung ein Weiterbildungs-/Bildungsteilzeitgeld nicht mehr zuerkannt werden kann.
Praxisauswirkungen
Die Ankündigungen über ein geplantes Nachfolgemodell ab 01.01.2026 sind derzeit noch schwammig, die Nachfolgeregelung muss erst ausverhandelt und von Behördenexperten ausgearbeitet werden.
Zwischenzeitig stehen weiterbildungswilligen Arbeitnehmern Alternativen zur Verfügung, wie z.B. die Vereinbarung einer Karenzierung (unbezahlter Urlaub), einer Arbeitszeitreduktion (Teilzeit) oder eines Sabbaticals.
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