20. Dezember 2021
Abgabenfreiheit von Corona-Prämien
Vergangenen Freitag wurde im Nationalrat völlig überraschend die Abgabenfreiheit von Coronaprämien für 2021 beschlossen.
Folgende Eckpunkte sind derzeit bekannt:
- Prämien oder Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise für das Kalenderjahr 2021 sind bis zur Höhe von € 3.000,00 abgabenfrei.
- Zur Wahrung der Abgabenfreiheit muss die Gewährung bis Februar 2022 erfolgen.
- Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ).
- Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich im Hinblick auf die Coronakrise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (also nicht anstatt bisher üblicher anderer Bezüge). Die Coronaprämien sind nicht auf bestimmte Branchen und nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt. Sie können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
- Die Coronaprämien können in Geld, aber auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.
Falls Sie beabsichtigen, Ihren Mitarbeitern eine abgabenfreie Coronaprämie für 2021 zu gewähren und die Prämie noch in der laufenden Abrechnung Dezember enthalten sein soll, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihre zuständige Sachbearbeiterin.
Wir haben jedoch auch die Möglichkeit die Prämie mit Jänner 2022 im Rahmen einer Rollung rückwirkend für den Dezember 2021 abzurechnen.
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