12. August 2025
Neuerungen zum WiEReG: Meldung von Nominee-Vereinbarungen
Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) gem. § 4a WiEReG ab 1.10.2025
WiEReG-Update
Am 1.10.2025 treten die Änderungen des Wirtschaftiche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Bezug auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) in Kraft. Neben wirtschaftlichen Eigentümern sind auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers auch Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) und deren Vertragsparteien – Nominatoren (Treugeber), Nominees (Treuhänder) und Nominee-Direktoren – zu melden.
Wann liegt eine Nominee-Vereinbarung vor?
Eine Nominee-Vereinbarung liegt vor, wenn ein Treuhänder als Eigentümer oder in einer Funktion für den Treugeber auftritt.
Was ändert sich?
Bisher mussten nur Treuhandschaften gemeldet werden, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant waren. Ab 1.10.2025 sind auch Treuhandschaften zu melden, die kein wirtschaftliches Eigentum vermitteln, es sind daher sämtliche Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) auf Ebene des zu meldenden Rechtsträgers betroffen. Diese neuen Meldeerfordernisse greifen auch dann, wenn bisher eine Meldebefreiung vorlag. Das bedeutet, dass auch jene Rechtsträger umfasst sind, die bisher keine Meldung abgegeben haben, weil alle Gesellschafter natürliche Personen sind und beim wirtschaftlichen Eigentum z.B. mangels relevanter Treuhandverhältnisse keine Abweichungen zu den im Firmenbuch eingetragenen Personen bestehen.
Wann sind diese Bestimmungen anzuwenden?
Diese Bestimmungen sind auf alle Meldungen – Änderungsmeldungen und Jahresmeldungen – anzuwenden, die nach dem 30.09.2025 an das Register übermittelt werden. Das Bestehen einer bisher nicht relevanten Nominee-Vereinbarung löst grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Änderungsmeldung aus. Sollte es sich aber um einen bisher meldebefreiten Rechtsträger handeln, muss auf die Meldebefreiung verzichtet werden und die bisher nicht relevanten Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) sind binnen vier Wochen ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung an das Register zu melden.
Nominees und Nominee-Direktoren sind als Treuhänder verpflichtet, angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators als Treugeber und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators zu erheben. Diese Informationen müssen dem Rechtsträger und auf Aufforderung auch Verpflichteten und Behörden gegenüber offengelegt werden.
Unser Tipp
Bitte überprüfen Sie daher, ob in Ihrer Gesellschaft (Rechtsträger) Treuhandschaften oder vergleichbare Vereinbarungen bestehen, die der neuen Meldeverpflichtung unterliegen. Wir empfehlen Ihnen zu Dokumentationszwecken, sich von jedem Gesellschafter schriftlich bestätigen zu lassen, dass keine Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) bestehen, die in die Eigentümerstruktur bzw. Funktion einwirken und dass weiters keine abweichenden Stimmrechte, Syndikatsverträge oder Kontrollverhältnisse bestehen. Im Fall von Treuhandschaften bzw. auch Nominee-Direktoren sind die für die Meldung notwendigen Daten schriftlich bestätigen zu lassen.
Damit wir rechtzeitig für Sie aktiv werden können, geben Sie uns bitte alle derzeit vorliegenden Treuhandverhältnisse bis 30.9.2025 bekannt. Informationen über zukünftige Änderungen betreffend Treuhandschaften aber auch betreffend Änderung bei wirtschaftlichen Eigentümern sind bitte unbedingt möglichst umgehend nach der erfolgten Änderung (z.B. nach Abschluss Vertrag) an uns weiterzugeben, da Änderungen innerhalb von 4 Wochen zu melden sind und auch die Bearbeitungszeit berücksichtigt werden muss.
Achtung!
Bitte beachten Sie, dass es gegenständlich strenge Strafbestimmungen gibt. Der Strafrahmen beträgt für diese neuen Bestimmungen bis zu € 100.000,00 bei grober Fahrlässigkeit und bis zu € 200.000,00 bei Vorsatz.
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