22. Juni 2026

5 Fragen zur Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit

FAQ Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit

5 Fragen zur Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit (Bildungskarenz und Bildungsteilzeit neu):

Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen Sie für die Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit erfüllen?

Sie haben Anspruch, wenn Sie nach §§ 11 oder 11a AVRAG oder einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung für die Dauer der Aus- und Weiterbildung karenziert sind,

  • nicht der Ausbildungspflicht unterliegen
    und
  • während den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungs- oder Wochengeld in Anspruch genommen haben.

Wenn Ihr Einkommen unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026) liegt, ist für die Weiterbildungsbeihilfe eine Bildungsberatung bei einem BerufsInfoZentrum des AMS erforderlich. Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist keine verpflichtende Bildungsberatung erforderlich.

Welche persönlichen Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

  • Sie sind bei Antragstellung mindestens 12 Monate durchgehend vollentlohnt bei Ihrem aktuellen Dienstgeber in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Im Fall einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb sind Sie 3 Monate direkt vor Antragstellung und insgesamt 12 Monate in den letzten 24 Monaten in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Bei abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium haben Sie mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit in Österreich und davon 12 Monate ununterbrochen bei Ihrem aktuellen Dienstgeber.
  • Sie haben mit Ihrem Dienstgeber die „Vereinbarung Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit“ abgeschlossen.

Welche Aus- und Weiterbildungen werden gefördert?

Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind.

Weiterbildungsbeihilfe: Die Aus- und Weiterbildung dauert mindestens 2 Monate und hat mindestens 20 Wochenstunden, im Fall eines Studiums 20 ECTS pro Semester bzw. 16 Wochenstunden/ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.

Weiterbildungsteilzeitbeihilfe: Die Aus- und Weiterbildung dauert mindestens 4 Monate und mindestens 10 Wochenstunden, im Fall eines Studiums 10 ECTS pro Semester bzw. 8 Wochenstunden/ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.

Wie lange erhalten Sie die Beihilfe?

Weiterbildungsbeihilfe: Für die Dauer der Aus- und Weiterbildung, maximal 1 Jahr in einem Zeitraum von 4 Jahren ab Beginn der Weiterbildungsbeihilfe.

Weiterbildungsteilzeitbeihilfe: Für die Dauer der Aus- und Weiterbildung, maximal 2 Jahre in einem Zeitraum von 4 Jahren ab Beginn der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe.

Wie viel Geld erhalten Sie vom AMS?

  • Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens EUR 41,49 pro Tag (Wert 2026).
  • Bei einem Einkommen über der halben Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026) übernimmt die_der Dienstgeber_in 15 % der Weiterbildungsbeihilfe.
  • Weiterbildungsteilzeit: Die Höhe der Beihilfe entspricht dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (mind. 25 % und max. 50 %).

 

 

 

 

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