15. Juli 2026
Update: Umsatzsteuersenkung auf Lebensmittel
Mit 1. Juli 2026 wurde der Umsatzsteuersatz für ausgewählte Lebensmittel von 10 % auf 4,9 % gesenkt. Welche Produkte tatsächlich von der Begünstigung profitieren, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu nun weitere Klarstellungen veröffentlicht.
Ermäßigter Steuersatz gilt nur für bestimmte Lebensmittel
Der Steuersatz von 4,9 % kommt ausschließlich für jene Lebensmittel zur Anwendung, die ausdrücklich in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz angeführt sind. Werden begünstigte Lebensmittel mit anderen Produkten kombiniert, kann die Steuerbegünstigung entfallen.
So unterliegt beispielsweise eine Wurstsemmel trotz der begünstigten Semmel weiterhin dem 10 %-Steuersatz, da das Gesamtprodukt nicht unter die begünstigten Lebensmittel fällt. Gleiches gilt für bereits mit Butter bestrichene Semmeln.
Keine Begünstigung für Restaurant- und Cateringleistungen
Die Steuerermäßigung gilt ausschließlich für die Lieferung begünstigter Lebensmittel. Restaurantumsätze oder Cateringleistungen bleiben von der Senkung ausgenommen.
Wer beispielsweise Brot, Butter und Milch in einer Bäckerei kauft und diese anschließend vor Ort konsumiert, profitiert dennoch vom ermäßigten Steuersatz, sofern es sich um reine Lieferungen und nicht um eine Restaurantleistung handelt.
Das BMF weist außerdem auf folgende Besonderheiten hin:
- Brot und Gebäck sind nur begünstigt, wenn bestimmte Fett- und Zuckergehaltsgrenzen eingehalten werden.
- Milch ist ausschließlich ohne Zusätze begünstigt.
- Fruchtjoghurt sowie Joghurt mit Zucker, Kaffee, Schokolade oder Getreide fallen hingegen weiterhin unter den Steuersatz von 4,9 %.
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