22. Juni 2026

Sportlerpauschalierung in Österreich

International tätige Sportler erzielen ihre Einkünfte regelmäßig in mehreren Staaten – etwa durch Preisgelder, Sponsoringvereinbarungen oder die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen. Die steuerliche Zuordnung dieser grenzüberschreitenden Einkünfte ist oft komplex und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden.

Zur Vereinfachung sieht das österreichische Einkommensteuerrecht eine besondere Begünstigung vor: die sogenannte Sportlerpauschalierung. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass lediglich ein Drittel des erwirtschafteten Gewinns in Österreich der Besteuerung unterliegt.

Die Voraussetzungen

Die Sportlerpauschalierung steht ausschließlich selbständig tätigen Sportlerinnen und Sportlern offen, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Zentral ist dabei das Überwiegen der Auslandstätigkeit:
Im jeweiligen Kalenderjahr müssen die Einsätze im Ausland im Rahmen von Sportveranstaltungen jene im Inland übersteigen.

Maßgeblich sind dabei insbesondere:

  • Wettkämpfe und Turniere
  • wettkampfrelevante Trainingszeiten
  • sowie sonstige sportliche Aktivitäten im unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Veranstaltungen

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Veranstaltungen, sondern die tatsächliche Anzahl der Aufenthaltstage im In- und Ausland.

Die steuerliche Wirkung

Die Begünstigung erfolgt in zwei Schritten:

  1. Gewinnermittlung

Zunächst ist der tatsächliche Gewinn nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei werden von den Einnahmen – etwa aus  Preisgeldern, Fixum, Sponsoring, Werbeverträgen oder Prämien – die betrieblich veranlassten Aufwendungen abgezogen.

Zu den typischen Betriebsausgaben zählen insbesondere:

  • Reisekosten
  • Trainingslager
  • Sportequipment
  • physiotherapeutische Leistungen
  • Management- und Betreuungskosten
  • Sozialversicherungsbeiträge
  1. Pauschale Besteuerung

Im Anschluss greift die eigentliche Pauschalierung:

  • 33 % des Gewinns werden in Österreich besteuert
  • 67 % bleiben steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt

Das bedeutet, dass dieser Anteil den anzuwendenden Steuersatz erhöht, ohne selbst direkt besteuert zu werden.

Zu beachten ist außerdem, dass bei Anwendung der Sportlerpauschalierung ausländische Quellensteuern grundsätzlich nicht auf die österreichische Steuer angerechnet werden können.

Einordnung und praktische Bedeutung

Die Regelung dient in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung. Ohne pauschale Aufteilung müssten Einkünfte vielfach detailliert einzelnen Staaten zugeordnet und nach Doppelbesteuerungsabkommen abgegrenzt werden.

Darüber hinaus trägt die Sportlerpauschalierung dazu bei, Österreich als steuerlich attraktiven Wohnsitzstaat für international erfolgreiche Sportler zu positionieren.

In der Praxis kann die Anwendung der Verordnung zu einer erheblichen Reduktion der effektiven Steuerbelastung führen. Gleichzeitig sind die gesetzlichen Voraussetzungen strikt zu prüfen. Dies gilt insbesondere für:

  • die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Dienstverhältnis
  • die Beurteilung, ob tatsächlich überwiegende Auslandseinsätze vorliegen
  • sowie die korrekte Zuordnung der Einkünfte zur sportlichen Tätigkeit

Fazit

Die Sportlerpauschalierung stellt ein wirksames Instrument zur steuerlichen Entlastung international tätiger Sportler dar. Ihre Anwendung setzt jedoch eine sorgfältige Analyse der individuellen Tätigkeit und Einkünfte voraus.

Eine fundierte Prüfung im Einzelfall ist daher unerlässlich, um die Begünstigung rechtssicher in Anspruch nehmen zu können und steuerliche Risiken zu vermeiden.

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