18. Dezember 2024
Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen ab 1.1.2024
Update
Es gilt der Nullsteuersatz!
Für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen auf bestimmten Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, ist unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer auszuweisen:
- Lieferung an bzw. Erwerb und Einfuhr durch den Betreiber. Ausschlaggebend ist dabei die Übertragung der Verfügungsmacht (Echtes Leasing gilt nicht.) Lieferungen an Zwischenhändler unterliegen dem Normalsteuersatz.
- Die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) beträgt nicht mehr als 35 kW (peak). Jede Anlage ist gesondert zu beurteilen. Ob es sich um eine eigene Anlage oder um eine Erweiterung einer bestehenden Anlage handelt, richtet sich danach, ob ein eigener Wechselrichter und eigener Zählpunkt vorhanden sind.
- Der Betrieb der Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin muss auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden erfolgen:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen (zumindest teilweise; eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke sowie die Nutzung für eigene Wohnzwecke ist nicht erforderlich),
- Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, und
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.
- bis zum 31. Dezember 2023 darf kein Antrag auf Investitionszuschuss für die betreffende Photovoltaikanlage nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung gestellt worden sein.
Ebenfalls begünstigt
- Unselbständige Nebenleistungen (z.B. Zubehör und Speicher, wenn vom gleichen Lieferanten geliefert)
Übersteigt die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers (netto) die Leistung der erworbenen PV-Module um nicht mehr als das Doppelte (1:2), gilt es noch als verhältnismäßig und damit als Nebenleistung. - Ebenfalls begünstigt sind im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie z. B. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen
Nicht begünstigt
- Ersatzteillieferungen außer es wird ein Photovoltaikmodul (samt Zubehör) ersetzt
- Reparaturleistungen, Ausnahme: Austausch eines Photovoltaikmoduls
- Garantie- und Wartungsverträge
- Planungsarbeiten außer es handelt sich um eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung bzw. Installation eines PV-Moduls
Dokumentationspflichten
Das leistende Unternehmen muss nachweisen können, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Hier ist keine besondere Form vorgegeben. Der Nachweis kann z. B. eine Bestätigung des Käufers/der Käuferin sein, dass er die Photovoltaikanlage betreibt, es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt und die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Die erforderliche Bestätigung kann auch im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen. Der Unternehmer darf keine gegenteiligen Informationen besitzen.
Rechnungsstellung: es gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 11 UStG 1994. Die Umsatzsteuer wird mit 0 % ausgewiesen, der Hinweis „Nullsteuersatz für Photovoltaik-Module“ wird empfohlen.
Weitere Details finden sie hier: oesterreich.gv.at, WKO
Beratung und Auskunft per Telefon
Unser Service für Sie!
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!