31. Januar 2025

Mitteilungspflichten nach §§ 109a und 109b EStG

Update zu den Mitteilungspflichten

Worum geht es bei der Mitteilungspflicht?

Bei der Mitteilungspflicht geht es darum, dass bestimmte Honorarzahlungen elektronisch dem Finanzamt zu melden sind.
Das heißt:  Wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bzw. –gemeinschaften bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an Unternehmen bzw. an Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts erbringen, muss der leistungsempfangende Unternehmer bestimmte Daten in einer Mitteilung an das Finanzamt übermitteln. Das ist dann eine sogenannte § 109a-Mitteilung.

Wen trifft die Mitteilungspflicht?

Es gibt drei Tatbestände, wo eine Mitteilungspflicht besteht. Mitteilungspflichtig sind:

  • natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen, wenn ihnen eine Unternehmereigenschaft zukommt. Bei denen ist es irrelevant, ob tatsächlich Umsätze ausgeführt werden bzw. ob diese steuerpflichtig oder steuerfrei sind
  • ausländische Unternehmer, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebstätte haben, wenn bei ihnen die Merkmale der Unternehmereigenschaft zutrifft
  • Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch wenn sie keine Unternehmer iSd UStG sind

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Zusammengefasst gibt es acht Fälle, in denen Daten zu außerhalb eines Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen mitgeteilt werden:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder anderen Leistungen zur Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen
  • Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter
  • Leistungen als Stiftungsvorstände und Aufsichtsorgane
  • Leistungen als selbständig Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Leistungen als Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Leistungen als Privatgeschäftevermittler
  • Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 (4) ASVG oder § 1 (6) B-KUVG unterliegen

Welche Daten sind dem Finanzamt zu übermitteln?

Dem Finanzamt sind folgende Daten mitzuteilen:

  • Name oder Firma, Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen die Sozialversicherungsnummer bzw. Geburtsdatum; bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Steuernummer
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Nettoentgelt einschließlich allfälliger (Reise-)Kostenersätze und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit Sozialversicherungspflicht erbracht werden

Wann muss keine § 109a-Mitteilung erfolgen?

Es gibt eine Bagatellgrenze, bis zu welchem Betrag eine Mitteilung entfallen kann. Das passiert, wenn das Gesamtentgelt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze) nicht mehr als EUR 450 für jede einzelne Leistung betragen hat und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als EUR 900,00 geleistet wurden.

Welche Regeln gelten bei Auslandszahlungen?

Für Zahlungen ins Ausland, die für bestimmte Leistungen erfolgen, gibt es gemäß § 109b EStG eine Mitteilungsverpflichtung an das Finanzamt. Dies betrifft:

  • Selbständige Tätigkeiten, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeführt wird, dh die Leistung aktiv in Österreich erbracht wird. Darunter fallen zB Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, usw.
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Diese Leistungen sind auch mitteilungspflichtig, unabhängig davon, ob sie auch zu einem tatsächlichen Umsatz geführt haben.

Gibt es eine Befreiung von der Mitteilungspflicht?

  • Es hat keine Mitteilung zu erfolgen, wenn
    Die Zahlungen pro Leistungserbringer im Ausland in einem Kalenderjahr EUR 100.000 nicht übersteigen ODER
    Ein Steuerabzug zu erfolgen hat und auch tatsächlich vorgenommen wurde ODER
    Die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der mindestens 13% beträgt

Wie und bis wann müssen die Mitteilungen nach § 109a und § 109b EStG erfolgen?

Die Mitteilung hat bis Ende Februar des auf die Entgeltzahlung folgenden Kalenderjahres an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, in elektronischer Form zu erfolgen. Dies erfolgt über das ELDA oder für Großübermittler über Statistik Austria. Die Mitteilungen für das Kalenderjahr 2024 müssen daher bis zum 28.02.2025 erfolgen.

Wenn die elektronische Form nicht möglich ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr bis Ende Jänner des Folgejahres mit dem Formular E 109a bzw E 109b zu erfolgen.

Liegen sowohl Voraussetzungen nach § 109a als auch § 109b EStG vor, so ist nur die Mitteilung nach § 109b EStG durchzuführen.

Welche Folgen hat eine Unterlassung dieser Mitteilungen?

Wird die Pflicht zur Übermittlung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des meldepflichtigen Betrages gerechnet werden. Bei Verstößen gegen § 109a EStG gelten Höchststrafen von bis zu EUR 5.000, bei Verstößen gegen § 109b EStG gelten Höchststrafen bis zu EUR 20.000.

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